Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Vierter Abschnitt. 
Von Hypotheken-Urkunden. 
K. 112. 
die Eintragung erfolgt, so wird eine Hypotheken-Urkunde mittelst eines 
Hypothekenbuchs--Auszuges ausgefertigt. Dieselbe führt die Ueberschrift: 
Grund= und Hypothekenbuch 
von (Bezeichnung des Grundstückes) 
und enthält in Abschrift aus demselben: 
I. das Titelblatt, 
II. aus der ersten Rubrik: 
1) den Namen des eingetragenen Befitzers, 
2) den Erwerbspreis, wenn er bei dem Besiter (Nr. I1.) einge- 
tragen, 
III. den Inhalt der zweiten Rubrik, 
(gelöschte Posten bleiben weg), 
IV. aus der dritten Rubrik: 
(mit Weglassung der gelöschten Posten) 
1) die Nummern und Beträge der vor oder mit gleichem Vorzuge 
eingetragenen Posten, die K#en derselben, 
2) wörtlich den neu eingetragenen Vermerk. 
Protestationen werden bei der Abtheilung, wo sie eingetragen, 
vermerkt. 
Endlich folgt mit dem Zusatze, für wen und über welche Eintragung die 
Urkunde ertheilt wird, die Bezeichnung des ausfertigenden Hypothekenamts mit 
dessen Siegel und der Unterschrift des Vorstehers deffelben. Statt jener Urkunde 
kann ein Hypothekenschein verlangt werden. Derselbe unterscheidet sich von dem 
Hypothekenbuchs-Auszuge nur dadurch, daß er den vollständigen Inhalt des 
Grund= und Hypothekenbuchs mit Ausschluß der gelöschten Posten enthält. 
Hypotheken-Urkunden werden über jede Eintragung in der dritten Rubrik, 
dagegen über die Besitztitel-Berichtigung und Eintragungen in Rubrica II. nur 
auf Antrag der Betheiligten ausgeerücgt. 
Das Konzept der Hypotheken-Urkunde ist vom Sekretair in den Akten über 
das berreffende rundstück zu entwerfen und vom Hypothekenamts-Vorsteher zu 
revidiren. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7047.) 45 KG. 113.
	        
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