Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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G. 136. 
Bei Einleitung der Suhhastation hat der Richter das Hypothekenamt um 
Eintragung eines Vermerkes, daß die Subhastation eingeleitet sei, zu requiriren. 
S. 137. 
Die Eintragung desselben hat die rechtliche Wirkung, daß spätere Dispo- 
sitionen des Eigenthümers dem Extrahenten der Subhastation und den bis dahin 
eingetragenen Gläubigern unnachtheilig sind. 
C. 138. 
Die Forderungen der Gläubiger) welche vor dem verkaufenden Gläubiger 
eingetragen sind, werden durch die Subhastation nicht berührt, sie bleiben unver- 
ändert stehen. Auf die für den Eigenthümer eingetragenen Forderungen haben 
die bei der Subhastation ausfallenden Gläubiger keinen Anspruch. 
S. 139. 
Eingetragene nachstehende Gläubiger, deren Forderungen durch das Kauf- 
geld nicht erreicht werden, sind schuldig, die Urkunden über ihre Eintragung an 
den Richter, welcher den Zuschlag erkannt hat, abzuliefern, und erfolgt auf dessen 
Regquisition die Löschung. 
S. 140. 
Wird Konkurs über das Vermögen des eingetragenen Eigenthümers 
erkannt, so bedürfen die Gläubiger Behufs der Befriedigung aus dem Grund- 
stücke wegen ihrer eingetragenen Forderungen keiner Anmeldung oder besonderen 
Ladung. 
uf Regquisition des Konkursrichters ist durch Eintragung einer Protesta- 
tion die Dispositionsbefugniß des Schuldners aufzuheben und die Subhastation 
zu veranlassen. 
Siebenter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
C. 141. 
Die Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher erfolgt cx oflicio nach 
Maaßgabe der folgenden Vorschriften. 
C. 142. 
Die Hypothekenämter sind befugt, die aus den Grund- oder Gebäude. 
steuerbüchern sich ergebenden Eigenthumer zur Regelung des Hypothekenbuchs 
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