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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 25. —
(Nr. 7051.) Gesetz, betreffend das Expropriationsverfahren im Bezirk des Justiz · Senats
zu Ehrenbreitstein. Vom 8. April 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
KC. 1.
Die zwangsweisen Eigenthumsentziehungen aus Gründen des öffentlichen
Wohls rfolgen sonm im Bezirke des Justiz= Senats zu Ehrenbreitstein in der
Art, daß, wenn über den Betrag der Entschädigung kein Einverständniß statt-
findet, derselbe nach dem Ermessen vereideter Sachverständiger zu bestimmen ist.
Die Regierung ernennt die Taxatoren und leitet das Abschätzungsverfahren
unter Zuziehung beider Theile.
Der Eigenthümer ist verpflichtet, gegen Empfang oder gerichtliche Depo-
sition des von der Regierung festgesetzten Taxwerthes das Grundstück dem Expro-
priationsberechtigten zu übergeben und wird nöthigenfalls von der Regierung
hierzu angehalten.
Gegen die Festsetzung der Entschädigung kann innerhalb dreier Monate
vom Tage der Insinuation des Resoluts an gerechnet, von beiden Theilen auf
richterliche Entscheidung über den Werth angetragen werden.
Ein anderer Rekurs gegen die Höhe der Entschädigung findet nicht statt.
. 2.
Das Nassauische Edikt vom 25. und 26. August 1812.) betreffend die
Entschädigung wegen weggenommenen Privateigenthums, wird für den Bezirk
des Justiz= Senats zu Ehrenbreitstein aufgehoben.
Jahrgang 1868. (N, 7051—7052, 47 Ur.
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1868.