Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  25.  —

 

(Nr.  7051.)  Gesetz,  betreffend  das  Expropriationsverfahren  im  Bezirk  des  Justiz  ·  Senats
zu  Ehrenbreitstein.  Vom  8.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

KC.  1.

Die  zwangsweisen  Eigenthumsentziehungen  aus  Gründen  des  öffentlichen
Wohls  rfolgen  sonm  im  Bezirke  des  Justiz=  Senats  zu  Ehrenbreitstein  in  der
Art,  daß,  wenn  über  den  Betrag  der  Entschädigung  kein  Einverständniß  stattfindet,
  derselbe  nach  dem  Ermessen  vereideter  Sachverständiger  zu  bestimmen  ist.

Die  Regierung  ernennt  die  Taxatoren  und  leitet  das  Abschätzungsverfahren
unter  Zuziehung  beider  Theile.

Der  Eigenthümer  ist  verpflichtet,  gegen  Empfang  oder  gerichtliche  Deposition
  des  von  der  Regierung  festgesetzten  Taxwerthes  das  Grundstück  dem  Expropriationsberechtigten
  zu  übergeben  und  wird  nöthigenfalls  von  der  Regierung
hierzu  angehalten.

Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigung  kann  innerhalb  dreier  Monate
vom  Tage  der  Insinuation  des  Resoluts  an  gerechnet,  von  beiden  Theilen  auf
richterliche  Entscheidung  über  den  Werth  angetragen  werden.

Ein  anderer  Rekurs  gegen  die  Höhe  der  Entschädigung  findet  nicht  statt.

.  2.

Das  Nassauische  Edikt  vom  25.  und  26.  August  1812.)  betreffend  die
Entschädigung  wegen  weggenommenen  Privateigenthums,  wird  für  den  Bezirk
des  Justiz=  Senats  zu  Ehrenbreitstein  aufgehoben.

Jahrgang  1868.  (N,  7051—7052,  47  Ur.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1868.