— 334 —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
—
(Nr. 7052.) Allerhöchster Erlaß vom 2. März 1868.), betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Kreis Angerburg, Regierungsbezirk Gumbinnen,
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von
Angerburg über Ogonken, Possessern, Pietzarken bis zur Lötzener Kreis-
grenze in der Richtung auf Lötzen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Anger-
burg, Regierungsbezirk Gumbinnen, beabsichtigten Bau einer Chaussee von Anger-
burg über Ogonken, Possessern, Pietzarken bis zur Lötzener Kreisgrenze in der
Richung auf Lötzen genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Anger-
burg das Erpropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem-
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Ehmserpolgei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. März 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Nr. 70.3.)