Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 335 — 
(Nr. 7053.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Angerburger Kreises im Betrage von 41,000 Thalern. Vom 
2. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Angerburger Kreises auf dem Kreistage 
vom 14. November 1867 beschlossen worden, die zur Ausführung des vom Kreise 
beschlossenen Baues einer Kreis-Chaussee von Angerburg über Ogonken, Pos- 
sessern bis zur Lötzener Kreisgrenze erforderlichen Geldmittel im Wege einer An- 
leihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
41,000 Thalern ausstellen zu düurfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 41,000 Thalern, in Buchstaben: Einundvierzig Tausend Tha- 
lern, welche in folgenden Apoints: 
6,000 Thaler à 500 Thaler, 
— à 2 60 " 
10,000 Aà 
15,000. 100 
5,000 à„ 550 
50000 „ 25 
— 41,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nat der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870 ab mit wenigstens jährlich Einem Pro- 
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen 
zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das gegenwärtige Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 7033.) 47 Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.