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(Nr. 7053.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Angerburger Kreises im Betrage von 41,000 Thalern. Vom
2. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Angerburger Kreises auf dem Kreistage
vom 14. November 1867 beschlossen worden, die zur Ausführung des vom Kreise
beschlossenen Baues einer Kreis-Chaussee von Angerburg über Ogonken, Pos-
sessern bis zur Lötzener Kreisgrenze erforderlichen Geldmittel im Wege einer An-
leihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
41,000 Thalern ausstellen zu düurfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
zum Betrage von 41,000 Thalern, in Buchstaben: Einundvierzig Tausend Tha-
lern, welche in folgenden Apoints:
6,000 Thaler à 500 Thaler,
— à 2 60 "
10,000 Aà
15,000. 100
5,000 à„ 550
50000 „ 25
— 41,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nat der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870 ab mit wenigstens jährlich Einem Pro-
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen
zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das gegenwärtige Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. März 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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