Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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6.  21.

Eben  so  ist  auch  die  Wohnung  des  Erkrankten,  obschon  er  nach  dem  Hospitale  gebracht  Sperrung  ver—
rden  ist  5b  und  in  Concumaz  zu  seßzen,  (6.  13.)  und  sind  lassener  Hänser
worden  ist,  nichts  destoweniger  abzusperren  z  zu  setzen,  und  Stockwerke.

diejenigen  Bewohner  desselben,  die  sich  etwa  schon  daraus  entfernt  haben  sollten,  und  hierzu
nicht  die  §.  13.  erwähnte  Erlaubniß  der  Commission  erhalten  haben,  wieder  aufzusuchen
und  mit  abzusondern.

.  22.

Sollte  das  von  der  Cholera  befallene  Individuum  bereiks  verstorben  seyn,  und  man  Sperrung  der
erst  nach  seinem  Tode  das  Vorhandengewesenseyn  der  Cholera  erkennen,  so  muß  wegen  SenernG
Sperrung  des  Hauses,  in  welchem  der  Kreanke  sich  befunden  hac,  in  gleicher  Weise  ver=  welchen  die  erfabren
  und  das  Haus  vorschristmäßig  gereiniger,  der  Verstorbene  aber  auf  die  weiter  un=  krankten  znne,
ten  angegebene  Weise  begraben  werden.  nen  gestorben

sind.
".  23.  «

Den  in  ihren  Haͤusern  isolirten  Personen  sind  die  fuͤr  sie  erforderlichen  Beduͤrfnisse,  durch  Verrflegung  de
die  zu  diesem  Behufe  von  Seiten  der  Commission,  oder,  mie  deren  Genehmigung,  von  den  abgeseerrten
Familien  selbst  ane  genommenen,  nicht  exponirten  Personen  zu  besorgen,  und  rastellmäßig,  d.  h.  Einwohner.
mit  sorgfältiger  Vermeidung  jeder  unmittelbaren  Berührung,  zu  überliefern,  und  muß  das
dafür  zu  zahlende  Geld  vor  seiner  Empfangnahme  durch  Essig  gereinigt  werden.  Sind  die
Bewohner  des  Hauses  arm,  so  müssen  ihnen  ihre  Bedürfnisse  vorläufig  auf  Kosten  der
Commun  geliefert  werden.

.  24.
Liegen  den  Bewohnern  abgesperrter  Häuser  Geschäfte  ob,  welche,  ohne  Nachtheil  für  Besorgungihrer
das  allgemeine  Wohl,  niche  unterbleiben  können,  z.  B.  Bestellung  der  Aecker,  so  muß  für  für  das  allge-.

  meine  Wohl
die  Besorgung  derselben  durch  Andere  Sorge  getragen  werden.  nnerläßlichen

W  25.  Geschäfte.
Sollee  die  Cholera  in  mehrern  Häusern  ausbrechen,  so  ist)  so  lange  solches  ausführbar,  Absperrung
jedes  derselben  einzeln  auf  die  angegebene  Weise  abzusperren.  Wenn  aber  die  Absperrung  ed  *
der  einzelnen,  ihrer  Zahl  nach;  nicht  gut  mehr  moͤglich,  und  dem  Verkehre  der  übri=  Stadtviereel.
gen  Einwohner  allzu  großen  Rachtheil  bringen  sollte,  so  kann  zwar  die  Absperrung  der  einzelnen
  Häuser  aufgegeben  werden;  es  sind  jedoch,  wenn  diese  mehreren  angesteckten  Haͤuser
in  der  Naͤhe  von  einander  liegen,  dieselben  einer  gemeinschaftlichen  Absperrung  zu  unterwerfen,

  und  auf  solche  Weise  demnach  ganze  Stadt-  oder  Ortsviertel  abzusperren.

9.  26.  Austellung
Bei  Staͤdten  koͤnnen  zugleich  die  zunaͤchst  gelegenen  Doͤrfer  in  die  Absperrung  mit  ein—  Sperrusbgelien,
geschlossen  werden,  damir  es  den  erstern  an  den  nöthigen  Lebensmitteln  nicht  fehle.  In  um  den  ganzen
wiefern,  bei  weiterer  Verbreitung  der  Krankbeit,  mit  der  Absperrung  ganzer  Disteicte  zu  ver-  Ort  oder  eine

.  ganze  Gegend.
Gesetsammlung  1831.  (  34)