Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Zur Erreichung bdieses Zweckes sind die in dem Meliorationsplane und 
Kostenanschlage des Wasserbaumeisters Kuckuck vom 1. Oktober 1867. verzeich- 
neten Hauptgräben, Brucken und Wehre von dem Verbande auszuführen und 
mit der im F. 5. bestimmten Ausnahme zu unterhalten. Abänderungen des Pla- 
nes und des Anschlages dürfen nur mit Genehmigung des Mmmisierz für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
g. 3. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund- 
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen 
und vom Vorstande festzustellen. 
KS. 4. 
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations-. 
planes nothwendig ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Einräu- 
mung einer Servitut und die vorübergehende Nutzung von Grundstücken gegen 
Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1811. 
(Gesetz-Samml. für 1811. S. 352.) zu verlangen. 
Die Genossen des Verbandes boben den zu den Gräben und Kanälen 
erforderlichen Grund und Boden in der Regel ohle Entschädigung herzugeben. 
Dagegen gebührt ihnen die Grasnutzung auf den Böschungen, und es fällt 
ihnen auch das verlassene Flußbett unentgeltlich zu. 
Sofern der Werth der Grasnutzung und des Flußbettes den Werth des 
Grund und Bodens jedoch nicht erreicht, —8 ihnen der Mehrwerth des letzteren 
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1811. im Wege des 
schiedsrichterlichen Verfahrens entschädigt werden. 
S. 5. . 
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie 
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen im normalmäßigen 
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung büebeer oblag. Wenn die 
Brücken bei dem Umbau erheblich größer, als bisher, werden, so hat der Ver- 
band den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu entschä- 
digen. Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken 
hat der Verband allein zu unterhalten. 
G. 6. · 
Das Wasser in den gemeinschaftlichen Gräben des Verbandes darf ohne 
Genehmigung des Direktors von einzelnen Verbandsmitgliedern nicht abgeleitet 
oder aufgestaut werden. 
Jeder Grundbesitzer im Verbande hat das Recht, das Wasser, dessen er 
sich zur speziellen Entwässerung seiner Grundstücke entledigen will, in die Haupt- 
gräben des Verbandes abzuleiten; die Zuleitung muß aber an den vom Direktor 
(Tr. 7058) zu
	        
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