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Zur Erreichung bdieses Zweckes sind die in dem Meliorationsplane und
Kostenanschlage des Wasserbaumeisters Kuckuck vom 1. Oktober 1867. verzeich-
neten Hauptgräben, Brucken und Wehre von dem Verbande auszuführen und
mit der im F. 5. bestimmten Ausnahme zu unterhalten. Abänderungen des Pla-
nes und des Anschlages dürfen nur mit Genehmigung des Mmmisierz für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
g. 3.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund-
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen
und vom Vorstande festzustellen.
KS. 4.
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations-.
planes nothwendig ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Einräu-
mung einer Servitut und die vorübergehende Nutzung von Grundstücken gegen
Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1811.
(Gesetz-Samml. für 1811. S. 352.) zu verlangen.
Die Genossen des Verbandes boben den zu den Gräben und Kanälen
erforderlichen Grund und Boden in der Regel ohle Entschädigung herzugeben.
Dagegen gebührt ihnen die Grasnutzung auf den Böschungen, und es fällt
ihnen auch das verlassene Flußbett unentgeltlich zu.
Sofern der Werth der Grasnutzung und des Flußbettes den Werth des
Grund und Bodens jedoch nicht erreicht, —8 ihnen der Mehrwerth des letzteren
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1811. im Wege des
schiedsrichterlichen Verfahrens entschädigt werden.
S. 5. .
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen im normalmäßigen
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung büebeer oblag. Wenn die
Brücken bei dem Umbau erheblich größer, als bisher, werden, so hat der Ver-
band den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu entschä-
digen. Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken
hat der Verband allein zu unterhalten.
G. 6. ·
Das Wasser in den gemeinschaftlichen Gräben des Verbandes darf ohne
Genehmigung des Direktors von einzelnen Verbandsmitgliedern nicht abgeleitet
oder aufgestaut werden.
Jeder Grundbesitzer im Verbande hat das Recht, das Wasser, dessen er
sich zur speziellen Entwässerung seiner Grundstücke entledigen will, in die Haupt-
gräben des Verbandes abzuleiten; die Zuleitung muß aber an den vom Direktor
(Tr. 7058) zu