Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Nach erfolgter Feststellung wird das Kataster von der Regierung zu 
Gumbinnen nsacsert t und dem Vorstande zugestellt. 
Bis zur Feststellung des Katasters verfügt die Regierung zu Gumbinnen 
nach Anhörung des Vorstandes über das interimistische Beitragsverhältniß, 
welches berbeha lich der Ausgleichung der Einziehung von Beiträgen zum Grunde 
zu legen ist. 
g. 8. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht mit der Sozietätspflicht gleich den sonstigen gemeinen Lasten 
und Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Direktors in den darin zu 
bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der admini- 
strativen Exekution einzuzahlen. Innerhalb der Gemeinden bewirken deren Vor- 
steher die Einziehung und Abführung zur Kasse des Verbandes. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die eigent- 
lich Verpflichteten. 
. 9. 
An den vom Verbande zu unterhaltenden Haupt-Entwisserungszügen 
müssen drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und 
mit dem Weidevieh verschont bleiben. 
Auch Bäume und Hecken dürfen auf dieser Fläche nicht geduldet werden. 
Bei der Räumung der Kanäle und Gräben müssen die Eigenthümer der 
angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufüllt, 
aufnehmen und binnen vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räu- 
mung vor der Erndte geschieht, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf 
Eine Ruthe Entfernung von dem Rande fortschaffen. Aus besonderen Gründen 
kann der Direktor diese Frist abändern. 
Ausnahmen von der Bestimmung dieses Paragraphen können in einzelnen 
Fällen vom Vorstande des Verbandes mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. Wo die Eigenthümer der angrenzenden Ländereien durch die Präben 
keinen Vortheil haben, soll ihnen die Horiichaffung des Auswurfs gegen ihren 
Willen nicht aufgelegt werden. 
C. 10. 
Der Verband steht unter der Aufsicht der Regierung zu Gumbinnen als 
Landespolizei-Behörde, und in höherer Instanz des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Be- 
stimmungen des Statuts beobachtet, die Wiagen gut ausgeführt und erhalten 
und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Vorstandes und des Direktors, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein- 
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidung nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7058.) 490 7: Die
	        
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