Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Bei neuen Anlagen und größeren Unterhaltungsarbeiten hat der Direktor 
durch einen solchen Sachverständigen den Anschlag vorher fertigen und die Aus- 
führung inspiziren und abnehmen zu lassen. 
g. 26. 
Zur Führung der Kassengeschäfte engagirt der Vorstand einen Rendanten, 
welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung 
des Vorstandes verpflichtet wird. 
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen 
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. Die Jahresrechnung pro 
Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben, welcher die- 
selbe durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und durch ein vom 
Vorstande alljährlich hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung unter- 
wirft. Vierzehn Tage vor der ordentlichen Jahresversammlung des Vorstandes 
sind Etat und Jahresrechnung im Büreau des Direktors zur Einsicht jedes 
Mitgliedes des Verbandes offen zu legen. 
g. 27. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehrenposten. 
Dem Direktor ist eine Entschädigung für Büreauaufwand zu gewähren, 
welche die Regierung auf Anhören des Vorstandes festsetzt. 
g. 28. 
Die erste Ausführung der Meliorationsamlagen leitet der Regierungs- 
kommissarius, welcher während des Baues als Direktor des Verbandes fungirt, 
mit Hülfe des ihm zugeordneten Baubeamten. 
Ein Baubeamter der Regierung revidirt die Arbeiten. 
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs- 
kommissarius dem Vorstande des Verbandes übergeben, mit der Baurechnung 
und einem Nachweis der ausgeführten Anlagen und der Inventarienstücke. 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung 
u Gumbinnen, in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen 
ngelegenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Die Baurechnung wird nach Anhören des Vorstandes demnächst von der 
Regierung dechargirt. 
Die Remuneration des Baubeamten während der Bauzeit wird aus der 
Staatskasse bestritten. 
C. 29.
	        
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