Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 8. 
Der Wiesenvorstand wird in folgender Weise zusammengesetzt: 
1) die Gemeinde= und resp. Gutsbezirke Auhof, Braunsberg, Huntenberg, 
Kälberhaus und Gut Klenau sind in demselben zusammen durch drei 
Mitglieder vertreten, 
2) der Gemeindebezirk Klenau durch Einen Vertreter, 
3) die Guts- resp. Gemeindebezirke Sankau, Stangendorf und Willenberg 
ebenfalls durch Einen Vertreter, 
4) heefsico Stadt und Dom Frauenburg durch Einen Vertreter, und 
endli 
5) das Gut Rosenorth durch dessen Besitzer. 
Die Vertreter von den unter Nr. 1. genannten Ortschaften werden nebst 
zwei Stellvertretern unter Leitung eines Mitgliedes des Magistrats Braunsber 
von den sämmtlichen in diesen Ortschaften angesessenen Verbandsmitgliedern dunch 
Stimmenmehrheit in der Weise gewählt, daß Besitzer bis zu fünf Morgen Eine, 
von fünf bis zehn Morgen zwei Stimmen, von zehn bis zwanzig Morgen drei 
Stimmen, von zwanzig bis dreißig Morgen vier Stimmen und von dreißig 
Morgen und darüber fünf Stimmen haben. Minderjährige und moralische Per- 
sonen können durch ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner 
vertreten werden. 
Wähldar ist derjenige, welcher sich im Vollbesitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befindet. 
In derselben Weise wird der Vertreter der Gemeinde Klenau nebst einem 
Stellvertreter unter Leitung des dortigen Ortsvorstandes von den dort angesessenen 
Besitzern aus ihrer Mitte gewählt. 
Der Vertreter der unter Nr. 3. genannten Ortschaften wird) ebenfalls 
nebst einem Stellvertreter, von den drei betreffenden Orts- resp. Gutsvorständen 
aus der Mitte der in diesen Ortschaften angesessenen Besitzer gewählt. 
Der Vertreter von Stadt und Dom Frauenburg endlich wird, ebenfalls 
nebst einem Stellvertreter, von dem Domkapitel Frauenburg, einem Vertreter 
des Magistrats zu Frauenburg und einem Vertreter des Braunsberger Gymna= 
siums gewählt. 
ie Wahl findet bei allen sechs gewählten Vorstandsmitgliedern auf sechs 
Jahre statt. Alle zwei Jahre scheiden zwei derselben aus, und zwar das erste 
und zweite Mal durch das Loos, später immer die beiden ältesten. Die Aus- 
scheidenden können wieder gewählt werden. 
Eit scer Kreislandrath verpflichtet die Vorstandsmitglieder durch Handschlag an 
idesstatt. 
Die Mitglieder des Vorstandes wählen unter sich durch Stimmenmehrheit 
einen Wiesenvorsteher, der den Vorsitz in ihren Versammlungen führt und in 
Verhinderungsfällen seinen Vertreter aus der Zahl der Beisitzer ernennt.
	        
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