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(Nr. 7062.) Allerhöchster Erlaß vom 17. April 1868., betreffend die Uebertragung des Baues
der Eisenbahn von Herzberg nach Osterode an die Königliche Eisenbahn-
direktion in Hannover, sowie die Anwendung des Erpropriationsrechts
auf die zur Ausführung der gedachten Bahn erforderlichen Grundstücke
und des Rechts zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke.
A#½# Ihren Bericht vom 14. April d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau der
durch das Gesetz vom 17. Februar 1868. (Gesetz-Samml. für 1868. S. 71.)
zur Ausführung für Rechnung des Staats genehmigten Eisenbahn von Herzberg
nach Osterode resp. bis zur Preußisch-Braunschweigischen Landesgrenze bei Osterode
der Königlichen Eisenbahndirektion in Hannover, welche auch hinsichtlich dieser
Bauausfuhrung alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll,
zu übertragen. Zugleich bestimme Ich, daß für die gedachte Eisenbahn das Recht
zur Expropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den
von Ihnen festzustellenden Bauplänen erforderlich sind, sowie das Recht zur
vorübergehenden Beuußung fremder Grundstücke nach Maaßgabe der Verordnung
vom 19. August 1867., betreffend die Einführung des Gesetzes über die Eisen-
bahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. in den neu erworbenen Landes-
theilen, zur Anwendung kommen soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 17. April 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Hondel Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
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(Nr. 7063.) Bekanntmachung, betreffend die mit Sachsen. Meiningen getroffene Ueberein-
kunft wegen Ausdehnung des über die gegenseitigen Gerichtsbarkeits-
verhältnisse unterm 2. Mai 1859. abgeschlossenen Vertrages auf die neu-
erworbenen Landestheile. Vom 18. April 1868.
D. Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung
sind übereingekommen, daß der zwischen #e unterm 2. Mai 1859. abgelchosseng
Vertrag zur Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse für die Dauer
seiner Gültigkeit (Artikel 49.) auch Wirksamkeit haben soll für die durch das
Preußische Gesetz vom 20. September 1866. und durch die beiden Preußischen
Gesetze vom 24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten
(r. 7062—7063) an-