Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7062.) Allerhöchster Erlaß vom 17. April 1868., betreffend die Uebertragung des Baues 
der Eisenbahn von Herzberg nach Osterode an die Königliche Eisenbahn- 
direktion in Hannover, sowie die Anwendung des Erpropriationsrechts 
auf die zur Ausführung der gedachten Bahn erforderlichen Grundstücke 
und des Rechts zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke. 
A#½# Ihren Bericht vom 14. April d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau der 
durch das Gesetz vom 17. Februar 1868. (Gesetz-Samml. für 1868. S. 71.) 
zur Ausführung für Rechnung des Staats genehmigten Eisenbahn von Herzberg 
nach Osterode resp. bis zur Preußisch-Braunschweigischen Landesgrenze bei Osterode 
der Königlichen Eisenbahndirektion in Hannover, welche auch hinsichtlich dieser 
Bauausfuhrung alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll, 
zu übertragen. Zugleich bestimme Ich, daß für die gedachte Eisenbahn das Recht 
zur Expropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den 
von Ihnen festzustellenden Bauplänen erforderlich sind, sowie das Recht zur 
vorübergehenden Beuußung fremder Grundstücke nach Maaßgabe der Verordnung 
vom 19. August 1867., betreffend die Einführung des Gesetzes über die Eisen- 
bahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. in den neu erworbenen Landes- 
theilen, zur Anwendung kommen soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 17. April 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Hondel Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
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(Nr. 7063.) Bekanntmachung, betreffend die mit Sachsen. Meiningen getroffene Ueberein- 
kunft wegen Ausdehnung des über die gegenseitigen Gerichtsbarkeits- 
verhältnisse unterm 2. Mai 1859. abgeschlossenen Vertrages auf die neu- 
erworbenen Landestheile. Vom 18. April 1868. 
D. Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung 
sind übereingekommen, daß der zwischen #e unterm 2. Mai 1859. abgelchosseng 
Vertrag zur Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse für die Dauer 
seiner Gültigkeit (Artikel 49.) auch Wirksamkeit haben soll für die durch das 
Preußische Gesetz vom 20. September 1866. und durch die beiden Preußischen 
Gesetze vom 24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten 
(r. 7062—7063) an-
	        
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