für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Erhöhung
der Tarife;
b) dee Genehmigung) nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahr-
planes;
J) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations - Beamten
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Ober-
Ingenieurs resp. Betriebsdirektors), welcher die formelle Qualifikation
sum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung der diesen
eiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts-Instruktionen. Auch die
Qualifikation des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unterliegt
der Prüfung des Handelsministers.
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen
zu militairischen Zwecken (Gesetz. Samml. für 1843. S. 373.) ist die
Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements
vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Luansponte größerer
Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den
Staatsbahnen — endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den
Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen
und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements
und Instruktionen zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und Effekten
jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung
der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maaßgebend sein, welche die
Militairverwaltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch
vereinbaren wird.
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen
und Postwagen, gemäß §. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838.,
9. des Gesetzes vom 5. Juni 1852.) §. 5. des Gesetzes vom
1. Mai 1860., ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden
PSoltnhufteu. und das expedirende Postpersonal W zu be-
ördern.
Ferner hat die Gesellschaft, soweit die Postverwaltung es verlangt,
bei Errichtung der Stationsgebäude auf den Bahnhöfen in denselben
geeignete Postlokale vorzusehen und diese der Postverwaltung gegen eine
jährliche Miethsentschädigung zu überlassen, welche in Ermangelung der
Vereinbarung vom Handelsministerium festgestellt wird.
4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegraphen
längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzustellenden Be-
dingungen, ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der Anordnung des
Staates, den Eisenbahntelegraphen zur Benutzung von Staats= und
Privatdepeschen einzuräumen.
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen) welche wegen polizeilicher
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen
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