Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er- 
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung 
eines besonderen Polisei Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. 
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemähheit 
des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.) 
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. 
Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zu- 
ständigen Behörde wegen Genüg#g des kirchlichen Bedürfnisses der beim 
Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und 
erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten 
übernehmen. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Beamten und Arbeiter Pen- 
sions.) Wittwen.) Verpflegungs= und Unterstützungskassen einzurichten und 
zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. Dabei sind, unter 
Beachtung der jetzt oder künftig bestehenden allgemeinen Grundsätze für 
die Staats-Eisenbahnen, mindestens keine für die Beamten, deren Familien 
und für die Arbeiter un günstigere Normen aufzustellen, als sie jene 
Staats= Eisenbahnreglements enthüten. 
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil. 
Anstellungsberechtigung entlassenen Militgirs des Königlich Preußischen 
Heeres, soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zu- 
rückgelegt haben, zu wählen. 
S. 9. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: Verwaltung 
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung uth 
G. 27 ff.); 
2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus funfzehn Mitgliedern, und 
3) durch die Direktion. 
. 10. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen wegen Schlichtvs 
rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien . 16.) sind im Gerichts.weln 
stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und 
dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte 
aus der Zeichnung kraft des enwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitig- 
keiten in gesellschaftlichen —— zwischen der Gesellschaft und den 
Aktionairen) desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen 
jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirke des Königlichen Kreisgerichts zu 
Halle (efr. §. 4.) wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil 
aine oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann 
wählen. 
(Tr. 7064.) Ge-
	        
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