Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 385 — 
S. 43. 
Zur Ausübung aller der Direktion im §. 42. ertheilten Befugnisse bedarf 
dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als 
eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen 
Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die 
Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder. 
KC. 44. 
Sämmtliche ordentliche Mitglieder der Direktion müssen in Berlin resp. 
Haalle (ef. . 4.) ihr Domizil haben. Sie verwalten ihr Amt nach bester Ein 
icht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes (E. 132. Tit. 6. 
Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet. 
K. 45. 
Der Verwaltungsrath besteht aus funfzehn Mitgliedern, von denen wenig= B. Der Ve- 
stens acht in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn l 
mindestens sieben Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stell. 
vertreters, anwesend oder vertreten sind. 
Außerdem steht es den Mitgliedern des Verwaltungsrathes frei, sich durch 
einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten 
mu lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig 
übernehmen. 
S. 46. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von mindestens 
vierzig Stamm= oder zwanzig Stamm. Priorikätsaktlen sein, welche für die Dauer 
des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
§S. 47. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit- 
gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet 
die eingehenden Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die 
(Nr. 7064.) Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.