Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Mitglieder, nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung an- 
deutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
S. 48. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel alle vier Monate an 
einem, vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als 
es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder unter Angabe 
der Gründe es verlangen. 
Die Sitzungen finden in der Regel in Berlin resp. Halle (cs. F. 4.) statt, 
können aber auch auf einer anderen der Stationen, welche die nach H. 1. zu er- 
bauende Eisenbahn berührt, sowie in Berlin, ob auch der Sitz der Gesellschaft 
bereits nach Halle verlegt worden, abgehalten werden. 
Gültige Beschlüf können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
werden. 
Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im F. 37. sub d. und am Ende 
vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Gelangen Vorlagen der Direktion zur Beschlußfassung, bei deren Bera- 
thung in der Direktion ein Mitglied des Verwaltungsrathes als Stellvertreter 
betheiligt gewesen ist, so muß dasselbe sich in diesen Sachen der Abstimmung 
in dem Verwaltungsrathe enthalten. 
K. 49. 
Der Verwaltungsrath ist ein Organ der Aktionaire, durch welches diese 
moglichst genaue fortlaufende Kenntniß vom gesammten Betriebe der Angelegen. 
heiten der Gesellschaft nehmen und in den Generalversammlungen die ihnen nöthig 
scheinenden Ausschlüsse erlangen können. 
Der Verwaltungsrath kann deshalb auch von der Direktion jederzeit Be- 
richt über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen insbesondere 
erfordern. Ihm sind von der Direktion regelmäßig die jährlichen Bilanzen zur 
Prüfung und Dechargirung vorzulegen. Zu diesem Behufe wählt der Verwal- 
tungsrath aus seiner Mitte oder aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Ak- 
tionaire drei Revisoren, welche die vorgelegten Bilanzen speziell zu prüfen und 
über den Befund dem Verwaltungsrathe schriftlichen Bericht zu erstakten haben. 
Letzterer ist ermäch auf diesen Bericht der Direktion Decharge zu ertheilen, 
wenn sich gegen die Bilanz nichts zu erinnern gefunden, oder wenn die gemachten 
Erinnerungen erledigt sind. Entgegengesetzten Falles hat der Verwaltungsrath 
der nächsten Generalversammlung, welcher das Resultat der Prüfung stets mit- 
zutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder die Bestätigung der 
unerledigten Erinnerungen resp. über die Ertheilung der Decharge anheimzustenen 
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