Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komités gemeinschaftlich ein 
anderes Blatt in Stelle des eingegangenen wählen. 
gz. 61. 
Der durch das gegenwärtige Statut konstituirte erste Verwaltungsrath ist 
ermächtigt, die von der Königlich Preußischen Regierung etwa als erforderlich 
u erachtenden Abänderungen ice Statuts vorzunehmen und in urkundlicher 
bea selbst oder durch Seine Durchlaucht Herrn Herzog von Ujest und den 
ankdirektor Herrn Hermann Henckel, und zwar jeden von beiden allein oder 
bede hulmmen, mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu 
vollziehen. 
KG. 62. 
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit 
den von dem Gründungs-Komité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts 
und erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb 
der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen Ver- 
pflichtungen als für sich verbindlich an. 
z. 63. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung 
der Bauausführung einen besonderen sechschen Kommissarius zu bestellen, welcher 
unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entsprin- 
genden Befugnisse des Staats ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in jeder 
ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausfüh- 
rung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der 
Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch Ein- 
sichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist 
die Gesellschaft, unter Vorbehalt des R.urses an das Königliche Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer 
Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. 
Es steht ihm das Recht zu) in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber 
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, die Aufführung eines Bau- 
werkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. 
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die 
Gesellschaft nach Bestimmung des Kömiglichen Ministeriums für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten. 
Bei-
	        
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