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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 29. —
(Nr. 7065.) Gesetz, betreffend die Uebernahme und die Verwaltung der nach den Artikeln
VIII. und IX. des Wiener Friedensvertrages vom 30. Oktober 1864.
von den Elbherzogthümern an das Königreich Dänemark zu entrichtenden
Schuld. Vom 23. März 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die nach den Artikeln VIII. und IX. des Wiener Friedensvertrages vom
30. Oktober 1864. von den Elbherzogthümern an das Königreich Dänemark zu
entrichtende Schuld von 21,750,000 Thalern wird als eine Schuld des Preußischen
Staates mit der Maaßgabe anerkannt, daß das Herzogthum Lauenburg für den
nach Artikel VIII. und IX. des Wiener Friedensvertrages auf dasselbe fallenden
Antheil an finer Schuld nach wie vor verhaftet bleibt.
Die Regelung dieser Verpflichtung, sowie der Anspruch der Preußischen
Staatskasse auf einen Beitrag zur Verzinsung und Tilgung jener Schuld Seitens
des Herzogthums Lauenburg, welcher dem Verhältnisse seiner Einwohnerzahl zur
Stt der Herzogthümer Holstein und Schleswig entspricht, bleiten
vorbehalten.
g. 2.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden, welcher die Verwaltung dieser
Schuld übertragen wird, hat nach näherer Anweisung des Finanzministers bis
zum Gesammtbetrage der Schuld Staatsschuldverschreibungen, verzinslich zu vier
vom Hundert, vom 1. Januar 1868. ab auszufertigen.
*)
Zur Verzinsung und Tilgung der Schuld werden der Hauptverwaltung
der Staatsschulden halbjährlich drei vom Hundert des ursprünglichen Schuld-
Jahrgang 1868. (Nr. 7065) 55 be-
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1868.