Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 423 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Zins-Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation bes Sensburger Kreises 
II. Emission 
Littr. ————-p- über Thaler zu fünf Prozent Jinsen 
über. Thaler .. . . . Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinstpons mpfanst gegen dessen Nückgabe in der 
Zeit vom.......................·.... .. resp. vom 
............... 1 8. und späterhin die 
Zue- der vorbenannten * Dbit gatien fer- das Halbjahr vom . . . . .. ...... 
.................... Imtmuchstaenshalekn 
................ Silbergroschen bei der Kreis-Kommunalkasse zu Sensburg. 
Sensburg, den 1HnHnn . . .. 18. 
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten 
im Sensburger Kreise. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbctrag nicht Ponerhol Ver ahren zades 
Fägigeit, vom Schlusse des betreffenden Ka- 
enderjahres an gerechnet, erhoben wird. 
Drovinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Dalon 
zur 
Kreis-Obligation des Sensburger Kreises 
II. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli- 
gation des Sensburger Kreises II. Emission 
Littr. ... Über. Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die ..“ Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Sensburg. 
Sensburg, den nnn . . .. 18. 
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten 
im Sensburger Kreise. 
  
(Nr. 7074—7075.) (Nr. 7075.)
	        
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