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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Merseburg.
(Stadtwappen.)
Obligation
der Stadt Eisleben
M ....
uͤber
Thaler Preußisch Kurant.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vomen 186.
(Gesetz-Samml. von 18. S. ).
Der Magistrat der Stadt Eisleben beurkundet und bekennt hiermit, daß der
Inhaber dieser Obligation Thaler ...... . . .. schreibe .. . .... ... ·...........
Thaler Preußisch Kurant, deren Empfang ficsun bescheinigt wird, von der
hiesigen Stadtgemeinde als ein Darlehn zu fordern hat.
Diese Geldsumme bildet einen Theil des zu Kommunalzwecken auf Grund
des Allerhöchsten Privilegiums tr . . .. 186. aufgenommenen Dar-
lehns von 25,000 Rthlrn.
Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns geschieht von der Emission der
Obligationen ab binnen spätestens sieben und dreißig Jahren aus einem Tilgungs-
fonds nach Maaßgabe des festgestellten und genchmigten Tilgungeplans.
Diesem Tilgungsfonds werden dem Tilgungsplane gemäß jährlich Ein
Prozent des gesammten Kapitals als feste Tilgungsrente, ingleichen sämmtliche
zur Ersparung kommenden Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zugeführt
und auf den Haushalts-Etat genommen werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt.
Die Aueloosung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Magistrats.
Der Stadtgemeinde Eisleben bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nicht
nur den Tilgungsfonds Behufs schnellerer Abtragung der Schuld jederzeit zu
verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen auf einmal zu
kündigen, sondern auch an Stelle des Ausloosungsverfahrens ganz oder theilweise,
jedoch unbeschadet der planmäßigen Tilgung, den freihändigen Ankauf der Obli-
gationen treten zu lassen. Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu.
Die ausgeloosten, beziehungsweise die gekundigten Schuldverschreibungen
werden unter Bezeichnung ihrer Nummern, sowie des Termins, an welchem die
( r. v081.) 61° Rück.