Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Pfandbriefe und der Kupons eine Gewährleistung Seitens des Staats zu über- 
nehmen, ertheilt worden. 
Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Statut sind durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 8. Mai 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten, für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten, des Innern und der Justiz. 
Statut 
für das 
Berliner Pfandbrief Institut. 
S. 1. 
Zur Begründung eines Berliner Pfandbrief-Institutes ist auf Anregung #ründungurd 
des Magistrats der Königlichen Haupt. und Residenzstadt Berlin ein Verein von Farck des Ber- 
Grundbesitzern dieser Stadt zusammengetreten. brief Pinr 
4. 
6S. 2. 
Der Zweck des Berliner Pfandbrief. Institutes ist die Erleichterung des 
Kredites für den Berliner Grundbesitz durch Gewährung von Hypotheken-Dar- 
lehen mittelst Emission von Pandbriefen. 
. 3. 
Das -Berliner Pfandbrief-Institut- hat die Rechte einer Korporation. Lorporations= 
Es hat seinen ordentlichen Gerichtsstand vor dem Königlichen Stadtgerichte rchte und Swe 
zu Berlin. Fräepn rrh 
(Nr. 7087.) Zur
	        
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