Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K.  18.

Als  Bauwerth  ist  die  Feuerversicherungssumme  anzunehmen,  wenn  zwei
Bautechniker  des  Pfandbriefamtes  bescheinigen,  daß  die  Gebäude  sich  in  baulichen
Würden  befinden,  und  daß  ihr  zeitiger  Bauwerth  der  Feuerversicherungssumme
noch  entspricht.

Glaubt  auch  nur  einer  der  beiden  Bautechniker  diese  Bescheinigung  versagen
  zu  müssen,  so  muß,  falls  der  Darlehnssucher  bei  seinem  Antrage  beharrt,
auf  seine  Kosten  durch  die  von  dem  Pfandbriefamt  zu  bestimmenden  Sachverständigen
  eine  vollständige  neue  Taxe  aufgenommen  werden.  Diese  Taxe  unterliegt
  der  Prüfung  und  Feststellung  zweier  von  dem  Vorsitzenden  der  Direktion
betiummter  Techniker  des  Pfandbriefamtes,  von  denen  ein  jeder,  ohne  daß  er
von  dem  Gutachten  des  anderen  Kenntniß  erhält,  sich  motivirt  darüber  zu
äußern  hat:

1)  ob  er  die  Taxe  für  richtig  hält,  und,  wenn  nicht,
2)  darüber,  auf  welchen  geringeren  Bauwerth  er  das  Gebäude  schätzt.

Wird  die  Frage  ad  1.  von  beiden  Technikern  bejaht,  und  übersteigt  die  Taxe  den
Betrag  der  enerversihrungsstumme  so  bewendet  es  für  die  Feststellung  des
Bauwerths  bei  dieser  letzteren.

Wird  die  Frage  ad  1.  auch  nur  von  einem  Techniker  verneint  und  bleibt
der  von  ihm  bei  Beantwortung  der  Frage  ad  2.  festgestellte  Bauwerth  hinter
der  Fnertare  zurück,  so  ist  der  von  dem  Techniker  festgestellte  Bauwerth  zu
Grunde  zu  legen.

Wenn  die  Frage  ad  1.  von  beiden  Technikern  verneint  wird  und  die
Schätzung  beider  hinter  der  Feuertaxe  zurückbleibt,  die  beiden  Gutachten  aber  in
ihrem  positiven  Resultat  differiren,  so  wird  dasjenige  bei  Feststellung  des  Bauwerths
  zu  Grunde  gelegt,  welches  die  geringere  Schätzung  enthält.

KC.  19.

Der  Ertrag  des  Gebäudes  in  den  letzten  zehn  Kalenderjahren  ist  durch
eine  amtliche  Bescheinigung  der  Servis=  und  Einquartierungs-Deputation  nachzuweisen.


Von  dem  Durchschnittsertrage  in  den  letzten  zehn  Jahren  vor  dem  Antrage
  auf  Beleihung  werden  abgezogen:

1)  die  auf  dem  Grundstücke  lastenden  Abgaben,  Gebäude=  und  Haussteuer,
Realsublevation  und  Feuerkassengeld,  und  zwar,)  sofern  diese  Abgaben
ihrem  Betrage  nach  nicht  feststehen,  nach  dem  zehnjährigen  Durchschnin

2)  die  rubrica  II.  seines  Hypothekenfoliums  etwa  eingetragenen  onera  perpetua
  an  Kanon  2c.;

3)  für  Unterhaltung  und  Miethsausfälle  2c.  vier  Prozent.

Die  übrigbleibende  Ertragssumme  wird  mit  fünf  Prozent  kapitalisirt  und  die  so
ge-