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K. 18.
Als Bauwerth ist die Feuerversicherungssumme anzunehmen, wenn zwei
Bautechniker des Pfandbriefamtes bescheinigen, daß die Gebäude sich in baulichen
Würden befinden, und daß ihr zeitiger Bauwerth der Feuerversicherungssumme
noch entspricht.
Glaubt auch nur einer der beiden Bautechniker diese Bescheinigung versagen
zu müssen, so muß, falls der Darlehnssucher bei seinem Antrage beharrt,
auf seine Kosten durch die von dem Pfandbriefamt zu bestimmenden Sachverständigen
eine vollständige neue Taxe aufgenommen werden. Diese Taxe unterliegt
der Prüfung und Feststellung zweier von dem Vorsitzenden der Direktion
betiummter Techniker des Pfandbriefamtes, von denen ein jeder, ohne daß er
von dem Gutachten des anderen Kenntniß erhält, sich motivirt darüber zu
äußern hat:
1) ob er die Taxe für richtig hält, und, wenn nicht,
2) darüber, auf welchen geringeren Bauwerth er das Gebäude schätzt.
Wird die Frage ad 1. von beiden Technikern bejaht, und übersteigt die Taxe den
Betrag der enerversihrungsstumme so bewendet es für die Feststellung des
Bauwerths bei dieser letzteren.
Wird die Frage ad 1. auch nur von einem Techniker verneint und bleibt
der von ihm bei Beantwortung der Frage ad 2. festgestellte Bauwerth hinter
der Fnertare zurück, so ist der von dem Techniker festgestellte Bauwerth zu
Grunde zu legen.
Wenn die Frage ad 1. von beiden Technikern verneint wird und die
Schätzung beider hinter der Feuertaxe zurückbleibt, die beiden Gutachten aber in
ihrem positiven Resultat differiren, so wird dasjenige bei Feststellung des Bauwerths
zu Grunde gelegt, welches die geringere Schätzung enthält.
KC. 19.
Der Ertrag des Gebäudes in den letzten zehn Kalenderjahren ist durch
eine amtliche Bescheinigung der Servis= und Einquartierungs-Deputation nachzuweisen.
Von dem Durchschnittsertrage in den letzten zehn Jahren vor dem Antrage
auf Beleihung werden abgezogen:
1) die auf dem Grundstücke lastenden Abgaben, Gebäude= und Haussteuer,
Realsublevation und Feuerkassengeld, und zwar,) sofern diese Abgaben
ihrem Betrage nach nicht feststehen, nach dem zehnjährigen Durchschnin
2) die rubrica II. seines Hypothekenfoliums etwa eingetragenen onera perpetua
an Kanon 2c.;
3) für Unterhaltung und Miethsausfälle 2c. vier Prozent.
Die übrigbleibende Ertragssumme wird mit fünf Prozent kapitalisirt und die so
ge-