Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KC.  13.

Die  Zinsen  der  Pfandbriefe  werden  halbjährlich  an  die  Vorzeiger  der  fälligen,
  nicht  verjährten  Zinskupons  von  der  Kasse  des  Pfandbriefamtes  gezahlt.

14.

Nach  Ablauf  der  fünf  Jahre,  für  welche  die  Kupons-Serie  ausgegeben  ist,
und  gegen  Produktion  des  Talons  wird  die  neue  fünfjährige  Serie  der  Kupons
von  der  Kasse  des  Pfandbriefamtes  verabfolgt,  sofern  nicht  vorher  von  dem  Besitzer
  des  Pfandbriefes  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist,  in  welchem
Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons-Serie  an  denjenigen  erfolgt,  welcher
den  Pfandbrief  vorlegt.

Für  diejenigen  Pfandbriefe,  welche  bereits  dem  Amortisationsfonds  überwiesen
  sind  (F.  42.),  sowie  diejenigen,  welche  bereits  zur  Verloosung  öffentlich
aufgerufen  sind  (F.  43.),  sowie  endlich  diejenigen,  welche  rechtskräftig  amortisirt
sind,  findet  die  Ausreichung  einer  neuen  Kupons-Serie  nicht  statt.

KC.  15.

Den  Inhabern  der  Pfandbriefe  wird  für  alle  aus  diesen  Schuldverschreibungen
  des  Pfandbriefamtes  entspringenden  Forderungen  mit  dem  Reservefonds
des  Institutes  und  mit  den  dem  Pfandbriefamt  bestellten  Hypotheken  Sichekheit
gewährt,  mit  letzteren  in  der  Art,  daß  der  Pfandbrief-Inhaber,  soweit  die  Befriedigung
  seiner  fälligen  Forderungen.  nicht  sofort  aus  der  Kasse  des  Pfandbriefamtes
  erfolgt,  befugt  ist,  in  Heze  der  ihm  zustehenden  Forderung  aus  den  dem
Institut  gehörigen  Hypotheken-Aktivis  sich  diejenigen  richterlich  mit  den  Rechten
eines  Cessionars  überweisen  zu  lassen,  welche  er  auswählt.  Alle  Rechte,  welche
dem  Institut  gegen  das  Grundstück  oder  den  Besitzer  zugestanden  haben,  gehen
hierdurch  auf  ihn  über.  «  *-  ·

DerReservefondssollbisauföhevonlOProzentderausgefertigtenkapflichtuw
Pfandbriefe  gebracht  werden  (vergl.  §.  40.).  en  des  Grund-Er

  hat  die  etwa  ausbleibenden  Zmszahlungen  der  Grundbesitzer  vorzu-  ziere  otgb
schießen,  und  diese  sind  verpflichtet,  von  dergleichen  Vorschüssen  5  Prozent  Zinsen  Planhbrien
u  entrichten.  der  Reporyn
Außerdem  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  säumige  Zinszahler  von  sonds  veltat
ihrem  Kündigungsrecht  (vergl.  K.  29.)  Gebrauch  zu  machen.  bee  Sinesan-Aus

  dem  Reservefonds  sind  außerdem  zu  bestreiten  die  etwaigen  Kapital-schiehen  mß.
ausfälle,  sowie,  wenn  der  Verwaltungesonde  dazu  nicht  ausreicht,  die  Vorschüsse
zur  Beitreibung  der  dem  Institute  zustehenden  Forderungen.

E.  17.

Die  Feststellung  des  Werthes  der  bei  dem  Uimdbriefamtt  zur  Beleihung  crundsägze  für
angemeldeten  Grundstücke  (F.  4.)  erfolgt  nach  dem  Bauwerth  der  auf  demselben  die  gesellen
beßtndlichen  Gebäude  und  nach  dem  durchschnittlichen  Jahresertrag  der  letzten  z  beleihendes
zehn  Jahre  vor  der  Beleihung.  Grundstück.

(Dr.  7087.)  6.  18.