Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 24. 
Uebrigens ist die Direktion befugt, Anträge auf Beleihungen ganz zurück- 
mweisen, wenn sie dafür hält, daß nach der besonderen Natur oder Bestimmung 
es Grundstücks oder der Gebäude für die Beleihung eine genügende und dauernde 
Sicherheit nicht vorhanden sein würde. 
Gegen die desfallsige Entscheidung der Direktion se dem betheiligten 
Grundbesitzer der Rekurs an den Magistrat der Haupt- und Residenzstadt Berlin 
und gegen dessen Entscheidung an den Minister des Innern zu. 
G. 25. 
Die Besitzer der vom Pfandbrief-Institut beliehenen Grundstücke sind ver- 
pflichtet, von jeder beabsichtigten baulichen Veränderung vier Wochen vor der 
Ausführung derselben dem Pfandbriefamte Anzeige zu machen. 
g. 26. 
Kontrole über Das Pfandbriefamt überwacht außerdem von Amtswegen die stetige 
di Vortdauer Innehaltung der statutenmäßigen Sicherheit der ausgeliehenen Kapitalien. 
en E* Zu diesem Zwecke wird alle vier Jahre eine bauliche Revision der ver- 
t. 
pfändeten Grundstücke vorgenommen. 
& 27. 
In welchen Ergiebt sich bei diesen Revisionen oder sonst eine Berminderung des 
Fällen das ursprünglich angenommenen Bauwerthes des Grundstücks, so ist das Pfandbrief- 
Llrhriesenn amt die ganze oder theilweise Rückzahlung des Darlehns zu fordern berechtigt. 
hen befugt ist. Glaubt der Besitzer, daß die Beschaffenheit des Grundstücks keine Veran- 
lassung zur Kündigung gebe, so ist derselbe befugt, die Vornahme der Taxe auf 
seine #Kchten zu verlangen. Der nach dem Resultate dieser Taxe und der in 
Gemäßheit der Bestimmungen des F. 18. einer vorzunehmenden Prüfung derselben 
nicht mehr als statutenmäßig sichergestellt zu erachtende Theil des Darlehns ist 
von dem Grundbesitzer zurückzuzahlen. 
C. 28. 
Das Pfandbriefamt ist außerdem ermächtigt, sobald es Veranlassung 
hierzu zu haben glaubt, eine Revision des Ertragswerthes (G. 19.) beliehener 
Grundstücke eintreten zu lassen und nach dem Ergebniß derselben die ganze oder 
theilweise Rücksahlung des Darlehns zu fordern. 
C. 29. 
Außer in den Fällen des F. 27. und F. 28. ist das Pfandbriefamt befugt, 
die bewilligten Darlehne ganz oder theilweise zu kündigen, wenn 
a) der Grundbesitzer die Zinsen nicht pünktlich (vergl. §#. 5. Nr. 4.) be- 
zahlt, oder "% 
b) die
	        
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