Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 483 — 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Marienwerder. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Rosenberger Kreises 
HII. Smission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Rosenberger Kreises 
Littr. .. ... über Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die ##e Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommnnnalkasse zu Rosenberg, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten 
Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
Rosenberg, den #.. 18. 
Die Chausseebau-Kommission. 
r. 7093.) Allerhöchster Erlaß vom 27. April 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von 
der Neukrug-Schönecker Kreis-Chaussee zwischen Lipschin und Plachtei über 
Alt- und Hoch-Paleschken bis zur Schneidemühl-Dirschauer Eisenbahn bei 
Zblewo oder Pinschin, 2) von Klein-Klinz an der Berent-Danziger Staats= 
Chaussee über Niedamowo bis an die Straße ad 1. bei Alt- oder Hoch- 
Paleschken, und 3) von Berent über Beeck bis zur Carthauser Kreis- 
grenze zum Anschluß an die von dort nach Zuckau führende Kreis-Chaussee, 
im Regierungsbezirk Danzig. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Berent, 
im Regierungsbezirk Danzig, beabsichtigten Bau der Chausseen: 1) von der Neu- 
krug. Schönecker Kreis= Chaussee zwischen Lipschin und Plachtei über Alt- und 
Fab.-alescheen bis zur Schneidemühl.- Dirschauer Eisenbahn bei Zblewo oder 
inschin, 2) von Klein-Klinz an der Berent-Danziger Staats-Chaussee über 
Niedamowo bis an die Straße ad 1. bei Alt- oder Hoch-Paleschken, und 3) von 
Berent über Beeck bis zur Carthauser Kreisgrenze zum Anschluß an die von 
dort nach Zuckau führende Kreis-Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch 
dem Kreise Berent das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unter- 
haltungs. Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden 
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Jch dem genannten 
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemühigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chaußergaltes nach den Bestimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs;, ennschlieflic der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
(Tr. 7092—7094. ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.