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Provinz Preußen, Negierungebezirk Marienwerder.
Talon
zur
Kreis-Obligation des Rosenberger Kreises
HII. Smission.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Obligation des Rosenberger Kreises
Littr. .. ... über Thaler à fünf Prozent Zinsen
die ##e Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-
Kommnnnalkasse zu Rosenberg, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten
Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist.
Rosenberg, den #.. 18.
Die Chausseebau-Kommission.
r. 7093.) Allerhöchster Erlaß vom 27. April 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von
der Neukrug-Schönecker Kreis-Chaussee zwischen Lipschin und Plachtei über
Alt- und Hoch-Paleschken bis zur Schneidemühl-Dirschauer Eisenbahn bei
Zblewo oder Pinschin, 2) von Klein-Klinz an der Berent-Danziger Staats=
Chaussee über Niedamowo bis an die Straße ad 1. bei Alt- oder Hoch-
Paleschken, und 3) von Berent über Beeck bis zur Carthauser Kreis-
grenze zum Anschluß an die von dort nach Zuckau führende Kreis-Chaussee,
im Regierungsbezirk Danzig.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Berent,
im Regierungsbezirk Danzig, beabsichtigten Bau der Chausseen: 1) von der Neu-
krug. Schönecker Kreis= Chaussee zwischen Lipschin und Plachtei über Alt- und
Fab.-alescheen bis zur Schneidemühl.- Dirschauer Eisenbahn bei Zblewo oder
inschin, 2) von Klein-Klinz an der Berent-Danziger Staats-Chaussee über
Niedamowo bis an die Straße ad 1. bei Alt- oder Hoch-Paleschken, und 3) von
Berent über Beeck bis zur Carthauser Kreisgrenze zum Anschluß an die von
dort nach Zuckau führende Kreis-Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
dem Kreise Berent das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unter-
haltungs. Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Jch dem genannten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemühigen Unterhaltung der Straßen
das Recht zur Erhebung des Chaußergaltes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs;, ennschlieflic der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
(Tr. 7092—7094. ie