– 485 —
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,) ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 6
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. April 1868.
(L. &S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Drovinz Preußen, Negicrungebezirk Danzig.
Obligation
des Berenter Kreises
III. Emission
Littr –%
über . . . . Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unterm.. enehmigten Kreistagsbeschlusses vom
28. Februar 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 75,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Berenter Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung 8 einer Darlehnsschuld von .. . . .. Thalern? keußi
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jähr-
lich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 75,000 Thalern geschieht vom
Jahre 187/#N. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1878. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch untlanbeende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Johrganz 1868. (Nr. 7094.) 267 Num-