Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 493 — 
demnächst das Erforderliche wegen der vorbehaltenen Ausgleichung hinsichtlich 
der t diesem Zeitpunkte von den Verbandsgenossen erhobenen Kosten zu 
veranlassen. 
F. 7. 
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den zum Verbande Kchbaigen 
Grundstücken und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. Ihre Erfüllung 
kann im Wege der administrativen Erekution erzwungen werden. 
Letztere findet auch gegen Pächter, Nutznießer) oder andere Besitzer eines 
verpflichteten Grundstücks statt, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich 
Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster 
genannten Eigenthümer so lange halten, bis dem Vorstande die Besitzverände- 
rung zur Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf 
Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. Bei vorkommenden 
Parzellirungen müssen die Leistungen an den Verband auf die Trennstücke ver- 
hältnißmäßig repartirt werden. 
K. S. 
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden von einem Vorstande ge- 
leitet, bestehend aus den jedesmaligen Besitzern der Rittergüter Mallwitz, Muckrow 
und Kotsemke, die, im Fall sie minderjährig sind, durch ihre Vormünder vertre- 
ten werden, auch sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, und den 
jedesmaligen Gerichtsschulzen zu Leuthen und Kotsemke, welche in Hinderungs- 
fällen durch je einen Gerichtsmann vertreten werden. 
Dieselben wählen aus ihrer Mitte den Vorsteher, welcher an der Spitze 
des Verbandes steht. " 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsteher zwei Vor- 
standsmitglieder zugegen sind. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsteher den Ausschlag. 
Der Vorsteher führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses 
Statuts. Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgesetzten 
Meliorationsplane zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und deren Einzie- 
hung von den Säumigen event. im Gae der Exekution durch das Land- 
rathsamt zu veranlassen; 
J%0) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
In Behinderungsfällen läßt der Vorsteher die Angelegenheiten des Ver- 
bandes durch einen von ihm aus der Jahl der Vorstandsmitglieder zu ernennen- 
den Stellvertreter leiten. 
(Jr. 7097. G. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.