Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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+ 9. 
unlich der Vorsteher und die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Aemter unent- 
geltlich. 
Dem Ersten werden die baaren Auslagen erstattet. 
Der Vorstand wählt aus den Vorstandömitgliedern einen Rendanten für 
die Verwaltung der Kasse und bewilligt demselben nöthigenfalls eine Re- 
muneration. 
Zu den hierdurch entstehenden Kosten der Verwaltung des Verbandes 
tragen die Verbandsgenossen nach Maaßgabe der Fläche ihrer zum Verbande 
gehörenden Grundstücke bei. 
K. 10. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellem 
Rechtstitel beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Ent- 
schedung der ordentlichen Gerichte. 
agegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher der Genossenschaft angemeldet werden 
muß. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann bestimmt, 
welcher zugleich den Vorsitz führt und aus einem der Verwalter der Richterämter 
bei den Kreisgerichts-Kommissionen zu Sommerfeld gewählt werden muß. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der ubrigen gebunden. 
K. 11. 
Der Verband steht unter der Oberaufsicht des Staates, welche von der 
Regierung zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaft. 
lichen
	        
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