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+ 9.
unlich der Vorsteher und die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Aemter unent-
geltlich.
Dem Ersten werden die baaren Auslagen erstattet.
Der Vorstand wählt aus den Vorstandömitgliedern einen Rendanten für
die Verwaltung der Kasse und bewilligt demselben nöthigenfalls eine Re-
muneration.
Zu den hierdurch entstehenden Kosten der Verwaltung des Verbandes
tragen die Verbandsgenossen nach Maaßgabe der Fläche ihrer zum Verbande
gehörenden Grundstücke bei.
K. 10.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellem
Rechtstitel beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Ent-
schedung der ordentlichen Gerichte.
agegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver-
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des
Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher der Genossenschaft angemeldet werden
muß. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach
Stimmenmehrheit.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil
trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands-
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten
einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann bestimmt,
welcher zugleich den Vorsitz führt und aus einem der Verwalter der Richterämter
bei den Kreisgerichts-Kommissionen zu Sommerfeld gewählt werden muß.
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs-
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden.
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes,
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl
desselben durch die Regierung.
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl
enthalten, so sind sie an die Wahl der ubrigen gebunden.
K. 11.
Der Verband steht unter der Oberaufsicht des Staates, welche von der
Regierung zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaft.
lichen