Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7109.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Osterode, im Regierungsbezirk Königsberg, zum Betrage von 
25,000 Thalern. Vom 16. April 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Osterode, im Regierungsbezirk 
Königsberg, auf dem Kreistage vom 23. November 1867. beschlossen worden, 
die zur unentgeltlichen Hergabe des innerhalb der Grenzen des Kreises belegenen 
Grund und Bodens für die Thorn-Insterburger Eisenbahn an den Staat er- 
forderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den 
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, 
mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu 
dem angenommenen Betrage von 25,000 Thalern ausstellen zu dürfen, in Ge- 
mäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obli- 
nnm zum Betrage von Henfnobnnan) Tausend Thalern, welche in folgenden 
oints: 
10 Stück zu 1000 Thaler S— 10,000 Thaler, 
20 500 = 10,000 
40 100 = 4,000 
20 . 550. 
= 25,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
e jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
olgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuldverschreibun- 
gen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
Dhming mit der rechlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befricdigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Lertundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. April 1868. 
(LI. §.) WMilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Xr. 7100.) Pro-
	        
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