Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Davon  sind:
5,000,000  Stück  Lit.  A.  im  Gesammtwerthe  von  5,000,000  Thlrn.,

800,000  B.  "  4,,000,000
3500,000  0.  -  -3,000,000- 



Sa.  12,000,000  Thlr.
zu  dem  im  §  2  des  vorgedachten  Gesetzes  festgesetzten  Emissionsquantum  bestimmt.
Eine  Beschreibung  der  neuen  Cassenbillets  ist  unter  □O  beigefügt.
—  3.  Mit  der  Ausgabe  der  neuen  Cassenbillets  wird  bei  der  Finanzhauptcasse  von  jetzt
an  begonnen  werden.  Zunächst  wird  jedoch  nur  ein  der  Werthsumme  der  aus  dem  Verkehre
bereits  zurückgezogenen  und  noch  zurückzuziehenden  Billets  der  Creation  vom  Jahre  1855
gleichkommender  Betrag  der  neuen  Billets  zur  Ausgabe  gelangen.

&  4.Neben  den  neuen  Cassenbillets  bleiben  die  aus  dem  Verkehre  noch  nicht  zurückgezogenen
zeitherigen  bis  auf  Weiteres  allenthalben  in  Gültigkeit.

In  Bezug  auf  den  behufs  ihrer  gänzlichen  Einziehung  und  Vernichtung  zu  bewirkenden
Umtausch  der  zeitherigen  Billets  wird  seiner  Zeit  besondere  Anordnung  ergehen.

Dresden,  den  1  7.  Februar  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

□

Beschreibung
der  neuen  Königlich  Sächsischen  Cassenbillets.

Die  neuen  Cassenbillets  zerfallen  in  drei  Appointgattungen:
Lit.  A.  zu  1  Thaler,
=  B.  5  —
C.  10

Jede  folgende  Appointgattung  hat  größere  Dimensionen  als  die  vorhergehende.

Das  Papier  ist  von  weißer  Farbe,  aus  Hanfstoffen  bereitet  und  geleimt.

Sämmtliche  Appointgattungen  tragen  in  der  oberen  Hälfte  als  Wasserzeichen  die  Buchstaben:
  K.  S.  C.  B.  hell  in  Blockschrift.

Unmittelbar  darunter  befindet  sich  auf  den  Appoints  Lit.  A.  und  B.  in  einem  kreisförmigen
  Schilde  als  Wasserzeichen  die  Werthziffer  1,  resp.  5  und  zwar  auf  der  linken