Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ueber die vom Verbande oder von mehreren Grundbesitzern Hmeinschaft 
lich fortdauernd zu unterhaltenden Anlagen ist ein Lagerbuch vom Vorstande zu 
führen. 
G. 5. 
Die Arbeiten des Verbandes werden unter Leitung des Vorstandes aus 
der Verbandskasse ausgeführt. Die Beiträge zur Ausführung der Verbands- 
zwecke werden nach Verhältniß der Vortbeile, die aus der Entwäßerm erwachsen, 
nach drei Abstufungen, und zwar von 
Klasse I. 
4 Theile, 
— 2 
III. 
— 1 Theil 
geleistet. 
Behufs Feststellung des Beitragsverhältnisses der betheiligten Grundstücke 
soll ein vom Vorstande zu führendes Beitragskataster aufgestellt werden. 
Die Ausarbeitung desselben unter Zugrundelegung des bereits aufgestellten 
Anlagekatasters vom 8. Mai 1866. liegt dem Regierungskommissarius unter Zu- 
ziehung zweier unbetheiligten, von der Regierung zu ernennenden Landwirthe ob. 
Der Entwurf des Katasters ist extraktweise dem Besitzer des Rittergutes 
Dolzig-Hammer mitzutheilen und ebenfalls extraktweise in den Gemeinden Briesen- 
horst und Lindwerder öffentlich auszulegen. 
Zugleich hat die Regierung zu Frankfurt a. d. O. eine vierwöchentliche 
Frist zu bestimnen und durch das Amtsblatt *é“ öffentlichen Kenntniß zu brin- 
gen, innerhalb welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen eingesehen und 
Beschwerde gegen dasselbe bei dem Regierungskommissarius erhoben werden kann. 
Der Vorstand hat die erhobene Beschwrrde unter Zuziehung des Be- 
schwerdeführers zu untersuchen und zu entscheiden. 
ird gegen diese Entscheidung binnen vierzehn Tagen präklusivischer Frist 
Rekurs eingelegt, so entscheidet endgültig die Regierung zu Frankfurt a. d. O., 
welche nach Befinden eine neue Lokaluntersuchung anordnen kann. 
Das festgestellte Kataster wird von der chierung zu Frankfurt a. d. O. 
ausgefertigt und dem Vorstande des Verbandes übergeben. 
Auch schon vor Feststellung des Katasters kann die Einziehung von Bei- 
trägen mit Genehmigung der genannten Regierung nach der Fläche der bethei- 
ligten Grundstücke oder nach dem Katasterentwurf, vorbehaltlich der späteren Aus- 
gleichung, stattfinden. 6 
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein im Falle der Parzellirung und 
Besitzveränderung. 
Wenn fünf Jahre nach der ersten Aufstellung des Katasters verflossen sind, 
kann auf Antrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters von der 
Regierung zu Frankfurt a. d. O. angeordnet werden. 
S. 7. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und Un- 
ter-
	        
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