Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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von Gera nach Eichicht folgenden erften Januar auf die begebenen Aktien 
geleisteten Einzahlungen, und 
5) zur Deckung etwaiger Kursverluste, jedoch nicht über den Betrag von 
zehn Prozent des verausgabten Anlagekapitals, 
als nothwendig ergeben hat, unter Mitwirkung von Kommissarien der Königlich 
A und der Großherzoglich Sächsischen Regierung definitiv festgesetzt. 
Die Zinsgarantie (§. 8.) erstreckt sich jedoch nur auf ein Anlagekapital bis zur 
Höhe von 6 Millionen Thaler (G. 4.). 
S. 6. 
Die Thüringische „Eisenbahngesellschaft soll nicht gehalten sein, den Bau 
der Bahn früher zu beginnen,) als es ihr gelingt, zur Gewinnung der hierzu 
erforderlichen Geldmittel die Aktien zum Kurse von nicht weniger als 90 Prozent 
unterzubringen. Einmal begonnen, muß der Bau jedoch selbst beim Eintritte 
ungünstigerer Kurse ohne Unterbrechun fortgesett und in der vereinbarten Zeit 
(K. 3.) zu Ende geführt werden. Sollte die Thüringische Eisenbahngesellschaft 
es für gut befinden, nicht sofort das gesammte Aktienkapital zu begeben, so ist 
sie verpflichtet, den 10 Prozent übersteigenden Kursverlust, welcher etwa bei einer 
Hpöteren Begebung des zurückbehaltenen Theils der Aktien erwächst, aus eigenen 
itteln zu decken. (: 
Sollte es der Thüringischen Eisenbahngesellschaft nach Ablauf eines Jahres, 
von der Königlich Preußischer Seits erfolgten Publikation des die Bahn Gera- 
Eichicht betreffenden Statutnachtrages an gerechnet, noch nicht gelungen sein, die 
Aktien Littr. C. zum Kurse von mindestens 90 Prozent zu begeben, so sollen die 
betheiligten Staatsregierungen diesen Vertrag in dem Falle aufzuheben berechti 
sein, daß ein anderer Unternehmer sich bereit finden lassen sollte, die 55 
Eisenbahn unter, den Regierungen mindestens gleich günstigen Bedingungen aus- 
zuführen, es sei denn, doß die Thüringische Eienbahssgesellstaft in solchem Falle 
sich entschließen sollte, den zur Beschaßung des Baukapitals erforderlichen Kurs- 
verlust über 10 Prozent zu tragen und das Unternehmen im Uebrigen unter 
Festhaltung der Bedingungen dieses Vertrages selbst herzustellen. 
Der Thüringischen isenbahngesellschaft soll ebenfalls das Recht des Rück- 
tritts von diesem Vertrage zustehen, wenn es ihr ein Jahr nach Publikation des 
betreffenden Statutnachtrages noch nicht möglich gewesen sein sollte, die Aktien 
Littr. C. zu 90 Prozent unterzubringen. 
KS. 8. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Gera-Eichichter Bahn nicht aus- 
reichen sollte, um das Anlagekapital (K. 5.) mit vier ein halb Prozent zu ver- 
zinsen, wird zunächst von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ein Zuschuß bis 
u einem Viertel Prozent geleistet, hierauf treten die betheiligten fünf Staaten 
für die nächsten drei und ein halb Prozent und zum wieder die Thürin- 
gische Eisenbahngesellschaft für die letzten drei Viertel Prozent ein. 
Die
	        
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