Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die von den Staaten für ihren Theil übernommene Zinsgarantie von 
34 Prozent des Anlagekapitals repartirt sich auf dieselben nach Maaßgabe der 
Länge der in den einzelnen Staaten belegenen Bahnstrecken, wobei von dem Ende 
der Geleise der Weißenfels-Geraer Zweigbahn auf dem Bahnhofe Gera bis zu 
dem Ende der Geleise auf Bahnhof Eichicht gerecheet wird. 
„Die zur Zinszahlung erforderlichen, von den Staatsregierungen zuzuschießen- 
den Geldbeträge werden zu den Fälligkeitsterminen der Dirckiion der Thuringischen 
Eisendahngesellschaft auf deren Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse 
in Erfurt zur Disposition gestellt. 
. s.9. 
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von der 
gesammten Jahreseinnahme derselben 
a) die verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transportkosten, 
einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (6. 12.), 
b) der Beitrag zum Reserve= und Erneuerungs- Fonds der Thüringischen 
Eisenbahn nach den Grundsätzen des für diese jeweilig bestehenden Reau. 
allos, 
abgezogen werden. 
Den Inhabeg der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft soll die Gera-Eichichter Bahn nicht verhaftet sein. 
S. 10. 
Bis zu 5 Prozent wird der Reinertrag an die Inhaber der Stamm-Aktien 
Littr. C. vertheilt. Uebersteigt der Reinertrag 5 Prozent, so soll von diesem 
Ueberschusse 
die Hälfte den betheiligten Staatsregierungen, Behufs Abtragung der 
in den Vorjahren in Folge der übernommenen Garantie gelenleten Zu- 
schüsse nach Maaßgabe ihrer Betheiligung, 
ein Viertel den Stamm-Aktien des alten Unternehmens, mit Aus- 
nahme derer Littr. B., und 
ein Viertel den Stamm-Aktien Littr. C. 
zufließen. 
Sind die Zuschüsse der Staatsregierungen vollständig zurückerstattet, so 
wird der fünf Prozent übersteigende Ueberschuß des Reinertrages zwischen den 
Stammaktien des alten Unternehmens, mit Ausnahme derer Littr. B., und den 
Stammaktien Littr. C. je zur Hälfte vertheilt. 
KC. 11. 
Die Zinsgarantie (F. 8.) erlischt, wenn in zehn hinter einander folgenden 
Seee Sinsimunsch von Seiten der Reglerungen nicht erforderlich ge- 
wesen ist. 
(XNr. 7117.) 5. 12.
	        
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