Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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henden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  werden  die  Hohen  Kontrahenten  beständige
Kommissare  bestellen,  welche  diejenigen  Beziehungen  Ihrer  Regierungen  zu  der
Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten  haben,  die  nicht  zum  direkten
gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.
Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche
hiernach  von  diesen  Kommissarien  ressortiren,  an  dieselben  zu  wenden.  Bei  Fragen,
  in  welchen  eine  Betheiligung  sämmtlicher  kontrahirender  Regierungen  vorliegt,
  oder  deren  Zustimmung  erforderlich  ist,  steht  die  formelle  geschäftliche  Leitung
  zunächst  dem  Königlich  Preußischen  Kommissar  zu.

Ar"tikel  5.

Die  Tarife  und  Fahrpläne  unterliegen  der  Genehmigung  der  betheiligten
Regierungen.

Im  Falle  die  zu  diesem  Zwecke  unter  den  erwähnten  Kommissaren  einzuleitenden
  Verhandlungen  zu  einem  Einverständnisse  nicht  führen,  genügt  zur  Entscheidung
  der  streitigen  Fragen  Stimmenmehrheit.

Im  Allgemeinen  sind  die  Regierungen  jedoch  darüber  einverstanden,  daß
weder  für  den  inneren,  noch  für  den  durchgehenden  Verkehr  die  Anwendung
niedrigerer  Einheitesätze  der  Traneportpreise  zu  fordern  ist,  als  jeweilig  auf  der
Tbüringischen  Eisenbahn  zur  Erhebung  kommen,)  wobei  außerdem  im  Güterverkehr
  dem  aus  den  stärkeren  Steigungen  der  Bahn  entstehenden  erschwerten
Betriebe  billige  Rechnung  getragen  werden  soll,  sowie  daß,  so  lange  durch  den
Reinertrag  das  Anlagekapital  nicht  mindestens  mit  vier  und  ein  halb  Prozent
verzinst  wird,  die  Ablassung  von  mehr  als  drei  Zügen  mit  Personenbeförderung
in  jeder  Richtung  auf  der  Strecke  Gera  bis  Saalfeld  und  von  mehr  als  zwei
solchen  Zügen  in  jeder  Richtung  auf  der  Strecke  Saalfeld  Eichicht  nicht  aufzuerlegen
  ist.  Lwei  Züge  in  jeder  Richtung  sollen  überdies,  soweit  angängig,  zur
Mitnahme  von  Gütern  benutzt  werden  dürfen,  während  für  den  alsdann  noch
verbleibenden  Theil  der  Güterbeförderung  besondere  Züge  einzulegen  sind.

Artikel  6.

Die  Hohen  Regierungen  wollen  die  gegenseitigen  Unterthanen  sowoahl  hinsichtlich
  der  Beförderungspreise,  als  der  Zeit  der  Abfertigung  nicht  ungünstiger
behandeln  lassen,  als  die  eigenen  Unterthanen,  namentlich  auch  den  aus  dem
einen  Gebiete  in  das  andere  übergehenden  Transporten  weder  in  Beziehung  auf
die  Abfertigung,  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  eine  minder  günstige
Behandlung  angedeihen  lassen,  als  den  aus  den  anderen  Gebieten  abgehenden,
oder  darin  verbleibenden  Transporten.

Artikel  7.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  dem  Gebiete  der  kontrahirenden
  Regierungen  kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  von  den  Hohen
Regierungen  zu  vereinbarenden  und  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden
  Bahn-Polizeireglements  gehandhabt  werden.

(Nr.  7117.)  187  Art.