Artikel 8.
Die Förmlichkeiten wegen der Paß- und Fremdenpolizei sollen in der in
jedem der von der Bahn beruͤhrten Staaten zulässigen günstigsten Weise geregelt
werden.
Artikel 9.
Längs der durch gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahnlinie soll eine
Telegraphenleitung zunächst für den Betriebsdienst hergestellt werden.
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vo#b
die auf Grund bereits abgeschlossener oder noch abzuschließender Staatsverträge
bergeseellen resp. gersustellenden Telegraphenlinien ganz oder streckenweise an die
in Rede stehende Eisenbahn zu legen. Eine gleiche Befugniß steht den einzelnen
Territorialregierungen rücksichtlich eines in Ihrem Gebiete anzulegenden Staats-
telegraphen zu. ie Eisenbahngesellschaft soll verpflichtet werden, die Staats-
depeschen der betheiligten Regierungen mit ihrem Betriebstelegraphen auf den-
jenigen Strecken unentgeltlich zu befördern, auf welchen der Staatstelegraph hierzu
die Mittel nicht bietet. Den Betriebsdepeschen wird jedoch in der Reihenfolge
der Beförderung der Vorzug eingeräumt.
Artikel 10.
Ueber die Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zum Postverkehr
bleibt eine weitere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der kontra-
hirenden Regierungen vorbehalten.
Die onnrahlrenden Regierungen stimmen jedoch darin überein, daß die
Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein soll:
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen;
2) den Transport der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete,
sowie des dazu etwa erforderlichen Eisenbahnpostwagens und des nöthigen
Expeditions-- und Begleitungspersonals unentgeltlich zu besorgen und
die dazu nöthigen Einrichtungen zu treffen;
3) die Kosten zu ersetzen, welche der Postverwaltung daraus erwachsen
möchten, daß sie in Folge einer durch die Schuld der Gesellschaft ein-
getretenen Unterbrechung des regelmäßigen Postbetriebs auf der Eisenbahn
genöthigt ist, ihren Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen.
ie Bestimmung darüber, ob und in wie weit die vorstehend
sub Pos. 2. und 3. bezeichneten Leistungen der betreffenden Postverwal-
tung überwiesen, oder für die Staatskasse in Anspruch genommen werden
sollen, steht jeder Regierung bezüglich Ihres Gebiets zu.
Artikel 11.
Rücksichtlich der Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zu Zwecken
der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für