Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Artikel 8. 
Die Förmlichkeiten wegen der Paß- und Fremdenpolizei sollen in der in 
jedem der von der Bahn beruͤhrten Staaten zulässigen günstigsten Weise geregelt 
werden. 
Artikel 9. 
Längs der durch gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahnlinie soll eine 
Telegraphenleitung zunächst für den Betriebsdienst hergestellt werden. 
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vo#b 
die auf Grund bereits abgeschlossener oder noch abzuschließender Staatsverträge 
bergeseellen resp. gersustellenden Telegraphenlinien ganz oder streckenweise an die 
in Rede stehende Eisenbahn zu legen. Eine gleiche Befugniß steht den einzelnen 
Territorialregierungen rücksichtlich eines in Ihrem Gebiete anzulegenden Staats- 
telegraphen zu. ie Eisenbahngesellschaft soll verpflichtet werden, die Staats- 
depeschen der betheiligten Regierungen mit ihrem Betriebstelegraphen auf den- 
jenigen Strecken unentgeltlich zu befördern, auf welchen der Staatstelegraph hierzu 
die Mittel nicht bietet. Den Betriebsdepeschen wird jedoch in der Reihenfolge 
der Beförderung der Vorzug eingeräumt. 
Artikel 10. 
Ueber die Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zum Postverkehr 
bleibt eine weitere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der kontra- 
hirenden Regierungen vorbehalten. 
Die onnrahlrenden Regierungen stimmen jedoch darin überein, daß die 
Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein soll: 
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige 
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; 
2) den Transport der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, 
sowie des dazu etwa erforderlichen Eisenbahnpostwagens und des nöthigen 
Expeditions-- und Begleitungspersonals unentgeltlich zu besorgen und 
die dazu nöthigen Einrichtungen zu treffen; 
3) die Kosten zu ersetzen, welche der Postverwaltung daraus erwachsen 
möchten, daß sie in Folge einer durch die Schuld der Gesellschaft ein- 
getretenen Unterbrechung des regelmäßigen Postbetriebs auf der Eisenbahn 
genöthigt ist, ihren Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen. 
ie Bestimmung darüber, ob und in wie weit die vorstehend 
sub Pos. 2. und 3. bezeichneten Leistungen der betreffenden Postverwal- 
tung überwiesen, oder für die Staatskasse in Anspruch genommen werden 
sollen, steht jeder Regierung bezüglich Ihres Gebiets zu. 
Artikel 11. 
Rücksichtlich der Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zu Zwecken 
der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen: 
1) Für
	        
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