Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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klärt und die betreffende bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt 
hat, in Ihren Gebieten zulassen. « " 
Artikel 14. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizeibeamten 
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden des 
betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen. Unterthanen der einen Regierung, 
welche beim Betriebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, 
scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes. 
Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kategorien des 
Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staats- 
gebietes ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebietes bei 
gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. Die 
Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der 
Dissiplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 15. 
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahn-Unternehmens 
und seines Betriebes sind die kontrahirenden Regierungen dahin übereingekommen, 
daß hierfür allgemein die Königlich Preußischen Eisenbahn-Abgabengesetze vom 
30. Mai 1853. und 21. Mai 1859. in Anwendung gebracht, andere Steuern 
und Abgaben aber von den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Im. 
mobilien und von dem Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Territorial= 
Regierungen nicht erhoben werden sollen. Die Königlich Preußische Regierung 
wird den Abgabenbekrag für die ganze Bahn berechnen, feststellen und nach 
Maaßgabe der Längenausdehnung der in den betreffenden Gebieten belegenen 
Strecken repartiren, auch den Repartitionsplan den übrigen betheiligten Regie- 
rungen mittheilen. Die Eisenbahngesellschaft hat demnächst die bezüglichen An- 
theile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. Dabei versteht es sich 
von selbst, daß, so lange und soweit die Königlich Preußische Regierung nach 
den vorbezeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von den, 
den Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmung bildenden Bahnstrecken be- 
rechtigt ist, eine solche auch von den übrigen Regierungen nicht in Anspruch zu 
nehmen sein wird. 
Artikel 16. 
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten 
Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der im Artikel 1. ge- 
nannten Eisenbahn lediglich aus Privatmitteln zu bewirken, so übernehmen es 
die kontrahirenden Regierungen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt 
sich knüpfenden wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Ge- 
währung einer angemessenen Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des erfor- 
derlichen Anlagekapitals zu sichern. Ueber den Umfang und die Hormm dieser 
Staatsunterstützung behalten sich zwar die Regierungen Ihre Entschließungen 
vor
	        
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