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klärt und die betreffende bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt
hat, in Ihren Gebieten zulassen. « "
Artikel 14.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizeibeamten
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden des
betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen. Unterthanen der einen Regierung,
welche beim Betriebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden,
scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes.
Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kategorien des
Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staats-
gebietes ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebietes bei
gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. Die
Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der
Dissiplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Artikel 15.
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahn-Unternehmens
und seines Betriebes sind die kontrahirenden Regierungen dahin übereingekommen,
daß hierfür allgemein die Königlich Preußischen Eisenbahn-Abgabengesetze vom
30. Mai 1853. und 21. Mai 1859. in Anwendung gebracht, andere Steuern
und Abgaben aber von den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Im.
mobilien und von dem Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Territorial=
Regierungen nicht erhoben werden sollen. Die Königlich Preußische Regierung
wird den Abgabenbekrag für die ganze Bahn berechnen, feststellen und nach
Maaßgabe der Längenausdehnung der in den betreffenden Gebieten belegenen
Strecken repartiren, auch den Repartitionsplan den übrigen betheiligten Regie-
rungen mittheilen. Die Eisenbahngesellschaft hat demnächst die bezüglichen An-
theile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. Dabei versteht es sich
von selbst, daß, so lange und soweit die Königlich Preußische Regierung nach
den vorbezeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von den,
den Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmung bildenden Bahnstrecken be-
rechtigt ist, eine solche auch von den übrigen Regierungen nicht in Anspruch zu
nehmen sein wird.
Artikel 16.
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten
Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der im Artikel 1. ge-
nannten Eisenbahn lediglich aus Privatmitteln zu bewirken, so übernehmen es
die kontrahirenden Regierungen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt
sich knüpfenden wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Ge-
währung einer angemessenen Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des erfor-
derlichen Anlagekapitals zu sichern. Ueber den Umfang und die Hormm dieser
Staatsunterstützung behalten sich zwar die Regierungen Ihre Entschließungen
vor