(Nr. 7119.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1868., betreffend die Verleihung des Exrro-
priationsrechts Behufs Erwerbung der Grundstücke zum Bau einer Chaussee
im Gardelegener Kreise des Regierungsbezirks Magdeburg von der Stadt
Clötze durch den Königlichen Forst über Schwiesau und Zichtau bis zum
Anschluß an die Salzwedel- Gardelegener Chaussee bei Wiepke durch die
Stadt Clötze und die Dorfgemeinden Schwiesau und Zichtau, sowie der
Befugniß zur Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes an dic vorge-
nannten Bauunternehmer, beziehungsweise den Besitzer der Rittergüter
Zichtau 1. und 11. Antheils.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
im Gardelegener Kreise des Regierungsbejirks Magbeßurg von der Stadt Clötze
durch den Köntgiichen Forst über Schwiesau und Zichtau bis zum Anschluß an
die Salzwedel.- Gardelegener Chaussee bei Wiepke durch die Stadt Clötze und die
Dorfgemeinden Schwiesau und Zichtau genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundsiücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate-
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats--Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Snaße zur Anwendung kommt. Zugleich will Ich den vor-
enannten Bauunternehmern, sowie beziehungsweise dem Besitzer der Rittergüter
ichtau l. und II. Antheils, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einshhließlig, der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Sthebmng betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt wer-
den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf
die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. Mai 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
An den Finanzminister, den Minister für Hawdel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Minister
des Innern.
(Nr. 7120.)