Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Samter resp. der 
Provinz Posen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Besreiumarn, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen 
auf den Staats. Chausseen von Ihnen angewandt werden, bierdurch verleihen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen 
zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 30. Mai 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7126.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Samterschen Kreises im Betrage von 200,000 Thalern. Vom 
30. Mai 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Samterschen Kreises auf dem Kreistage 
vom 16. Mai 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten und Warthebrückenbauten erforderlichen Geldmittel 
theilweise im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der 
8edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Qins- 
pons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an- 
genommenen Betrage von 200,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden 
hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Obligationen zum Betrage von 200,000 Thalern, in Buchstaben: Zweihundert 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
50,000 Thaler à 1000 Rthlr. = 50 Stück, 
100,000 à 500 200 
35,000 à 100 — 350 
15,000 à 50 3200 
= 200,000 Thaler, 
nach
	        
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