Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1875. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1868. 
(#. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Dosen, NRegierungsbezirk Dosen. 
Obligation des Samterschen Kreises 
Littr. M .... 
über 
.......... Thkaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten genehmigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 16. Mai 1867. wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 200,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Samterschen Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von . . . . . . Thalern Preußisch 
Kurant nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche an den Kreis baar gezahlt 
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1875. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
(Nr. 7125.) von
	        
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