Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7128.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des von det General- 
versammlung der „Bank des Berliner Kassenvereins" beschlossenen zweiten 
Nachtrages zu dem Gesellschaftsstatute. Vom 15. Juni 1868. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 22. Mai 1868. 
dem von der „Ban des Berliner Kassenvereins“ in der Generalversammlung vom 
12. Februar d. J. beschlossenen zweiten Nachtrage zu dem mittelst Allerhöchster 
Urkunde vom 15. April 1850. genehmigten Gesellschaftsstatute die Allerhöchste 
Genehmigung zu ertheilen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Gesellschaftsbeschlusse wird durch das 
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin bekannt 
gemacht werden. 
Berlin, den 15. Juni 1868. 
Der Finanzminister. Der Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Ittenplitz. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeren 
(R. v. Decker).
	        
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