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gelegenheiten, auch dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Ge-
richt, wenn es nöthig werden sollte. Er hat bnstesibere
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgestellten
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen;
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu-
migen event. — gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden
öffentlichen Lasten — durch administrative Exekution zur Kreis-Kom-
munalkasse einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die
Kassenverwaltung zu revidiren;
JD) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von vier durch die Genossen-
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des So-
zietätsdirektors nach turmenmehrheei verbindende Beschlüsse für die Sozietät
zu fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Beste
der Sozietät überall wahrzunehmen hat.
In Behinderungsfällen wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen Stell-
vertreter vertreten.
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Perso-
nen, des Sozietätsdirektors und zweier Vorstandsmitglieder resp. Stellvertreter.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Sozietätsdirektors den Ausschlag.
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietätsdirektor zu.
In Behinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorsiansemügglieder zu er-
nennenden Stellvertreter leiten. Sowohl der Direktor als die beiden Vorstands-
mitglieder und deren Vertreter verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt.
F. 7.
Es haben zu wählen:
a) die Besitzer der Rittergüter und der mit einer Gemeinde nicht vereinten
für sich bestehenden Güter
zwei Vorstandsmitglieder und zwei Stellvertreter;
b) die übrigen Mitglieder der Genossenschaft
zwei Vorstandsmitglieder und zwei Stellvertreter.
Bei der Wahl haben die Wahlberechtigten und zwar jeder Besitzer eines
betheiligten Gutes, und jeder Ortsschulze der betheiligten Dörfer für je zehn
volle auf Normalboden (erste Beitragsklasse) reduzirte Morgen des zum Gute
oder zur Gemeinde gehörigen betheiligten Besitzstandes Eine Stimme.
So lange das Kataster nicht nach F. 4. definitiv festgestellt worden, ist
lediglich die Morgenzahl der im Kataster des Kreisbaumeisters Rose vom 31. Mai
1866. als betheiligt ausgenommenen Flächen für die Berechnung der zustehenden
Stimmenzahl maaßgebend. D
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