Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Punkten bestätigen. — a#gleih wollen Wir der Gesellschaft das Recht zur Expro- 
priation und zur vorübergehenden Benutzung der für die Bahnanlage erforderlichen 
Grundstücke nach Maaßgabe der in der Provinz Hannover bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften hierdurch verleihen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz= 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Juni 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Nachtrag 
zu 
den am 18. Dezember 1843. Allerhöchst bestätigten Statuten 
der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft. 
K. 1. 
Das durch die Allerhöchst bestätigten Statuten vom 18. Dezember 1843. 
gegründete und durch die Allerhöchsten Konzessions= und Bestätigungs-Urkunden 
vom 1. September 1853., 26. Juli 1855. und 28. Mai 18066. erweiterte Unter- 
nehmen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft wird auf den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von Osnabrück über Diepholz nach Bremen und Hamburg nebst 
einer festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg ausgedehnt. 
Die spezielle Richtung dieser Bahn und Brücken, sowie die Einführung 
in Bremen wird von dem Königlichen Handeleministerium festgestellt. 
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung 
des gedachten Ministeriums abgewichen werden. 
Dem Bahnkörper wird gleich die für ein doppeltes Schienengeleise erforder- 
liche Breite gegeben; jedoch wird borkiu bloß zwischen Harburg und Hamburg. 
ein doppeltes Geleise gelegt, dagegen auf der ubrigen Bahnstrecke mit der Her- 
(Nr. 7141 laich-
	        
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