Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 8. 
. Während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Venlo- 
Osnabrücker Eisenbahn nebst der Abzweigung von Haltern nach der Cöln-Min- 
dener Hauptbahn einschließlich der festen Rheinbrücke bei Wesel und die Bahn 
von Osnabrück nach Bremen und Hamburg einschließlich der Elbüberbrückungen 
zwischen Harburg und Hamburg in Betrieb kommen, werden die Stammaktien 
Littr. B. mit fünf Prozent prõ anno, welche jährlich am 2. Januar zahlbar 
sind, aus dem Baufonds der Osnabrück-Bremen= Hamburger Bahn verzinst. 
Später beziehen sie aus dem erzielten Reinertrage jeden Betriebsjahres eine am 
1. Juli des nächstfolgenden Jahres zahlbare Dividende nach Maaßgabe der nach- 
folgenden Bestimmungen (69. 9. und 10.). 
S. 9. 
Der Reinertrag des neuen Unternehmens, bestehend aus der Venlo-Osna- 
brücker Eisenbahn, nebst der Abzweigung von Haltern nach der Cöln-Mindener 
Hauptbahn, einschließlich der festen Rheinbrücke bei Wesel, und aus der Bahn 
von Osnabrück nach Bremen und Hamburg, einschließlich der Elbüberbrückungen 
zwischen Harburg und Hamburg, wird zum Zweck der Dividendengewährung auf 
die Stammaktien Littr. B. für jedes Venübssatr abgesondert berechnet. Als 
Reinertrag des neuen Unternehmens wird hierbei angenommen die gesammte 
Jahreseinnahme desselben nach Abzug: 
a) der darauf fallenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transportkosten 
mit Einschluß der für den Erneuerungs= und Reservefonds zurückzule- 
genden Beträge, und · 
b) der Zinsen und Amortisationsbeträge von den für die Ausführung und 
Ausstattung des neuen Unternehmens aufgenommenen Anleihen. 
C. 10. 
Aus dem nach F. 9. berechneten Reinertrage jeden Betriebsjahres wird 
zunächst auf die Stamm' Aktien, Littr. B. eine Dividende von fünf Prozent ge- 
uhlt. Reicht hierzu der erzielte Reinertrag nicht aus, so wird das Fehlende aus 
eim Reinertrage des Stamm-Unternehmens zugeschossen, so daß die Stamm- 
aktien Littr. B. vor jeder Dividende auf die alten. Stammaktien eine Dividende 
von fünf Prozent gesichert haben. Beträgt dagegen der Reinertrag des neuen 
Unternehmens mehr, als zur Gewährung von fünf Prozent Dividende auf die 
Stamwltin Litir. B. erforderlich ist, so wird der Ueberschuß dergestalt ge- 
theilt, daß 
a) zuvörderst dem StammeUnternehmen davon derjenige Betrag zugewiesen 
wird, um welchen sich durch den erzielten gehmaten Reinertrag des 
neuen Unternehmens für die Cöln-Mindener Eisenkahngrsellschal die 
statutenmäßige. Tantieme der Mitglieder des Administrationsrathes und 
der Direktion, ferner das an den Staat abzuführende Drittel des Rein- 
. er-
	        
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