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g. 8.
. Während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Venlo-
Osnabrücker Eisenbahn nebst der Abzweigung von Haltern nach der Cöln-Min-
dener Hauptbahn einschließlich der festen Rheinbrücke bei Wesel und die Bahn
von Osnabrück nach Bremen und Hamburg einschließlich der Elbüberbrückungen
zwischen Harburg und Hamburg in Betrieb kommen, werden die Stammaktien
Littr. B. mit fünf Prozent prõ anno, welche jährlich am 2. Januar zahlbar
sind, aus dem Baufonds der Osnabrück-Bremen= Hamburger Bahn verzinst.
Später beziehen sie aus dem erzielten Reinertrage jeden Betriebsjahres eine am
1. Juli des nächstfolgenden Jahres zahlbare Dividende nach Maaßgabe der nach-
folgenden Bestimmungen (69. 9. und 10.).
S. 9.
Der Reinertrag des neuen Unternehmens, bestehend aus der Venlo-Osna-
brücker Eisenbahn, nebst der Abzweigung von Haltern nach der Cöln-Mindener
Hauptbahn, einschließlich der festen Rheinbrücke bei Wesel, und aus der Bahn
von Osnabrück nach Bremen und Hamburg, einschließlich der Elbüberbrückungen
zwischen Harburg und Hamburg, wird zum Zweck der Dividendengewährung auf
die Stammaktien Littr. B. für jedes Venübssatr abgesondert berechnet. Als
Reinertrag des neuen Unternehmens wird hierbei angenommen die gesammte
Jahreseinnahme desselben nach Abzug:
a) der darauf fallenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transportkosten
mit Einschluß der für den Erneuerungs= und Reservefonds zurückzule-
genden Beträge, und ·
b) der Zinsen und Amortisationsbeträge von den für die Ausführung und
Ausstattung des neuen Unternehmens aufgenommenen Anleihen.
C. 10.
Aus dem nach F. 9. berechneten Reinertrage jeden Betriebsjahres wird
zunächst auf die Stamm' Aktien, Littr. B. eine Dividende von fünf Prozent ge-
uhlt. Reicht hierzu der erzielte Reinertrag nicht aus, so wird das Fehlende aus
eim Reinertrage des Stamm-Unternehmens zugeschossen, so daß die Stamm-
aktien Littr. B. vor jeder Dividende auf die alten. Stammaktien eine Dividende
von fünf Prozent gesichert haben. Beträgt dagegen der Reinertrag des neuen
Unternehmens mehr, als zur Gewährung von fünf Prozent Dividende auf die
Stamwltin Litir. B. erforderlich ist, so wird der Ueberschuß dergestalt ge-
theilt, daß
a) zuvörderst dem StammeUnternehmen davon derjenige Betrag zugewiesen
wird, um welchen sich durch den erzielten gehmaten Reinertrag des
neuen Unternehmens für die Cöln-Mindener Eisenkahngrsellschal die
statutenmäßige. Tantieme der Mitglieder des Administrationsrathes und
der Direktion, ferner das an den Staat abzuführende Drittel des Rein-
. er-