Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Schuld  von  14,000  Thalern  geschieht  vom  Jahre  1869.  ab  aus  einem  zu  diesem
Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  mindestens  Einem  Profent  des  gesammten
Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilglen  Schusverschrei
ungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschrelbungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Dse  Ausloosung  erfolgt  in  dem  Monate  Februar  jeden
Jahres,  und  sollen  die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  der  Rückzahlungstermine,  je  vier,
drei,  wwei  und  Einen  Monat  vor  dem  letzten  durch  den  Staatsanzeiger,  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen  und  das  Olefterr  Kreis.
blatt  —  event.  durch  anderweit  von  dem  Staate  noch  näher  zu  bestimmende
Publikationsorgane  —  bekannt  gemacht  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzuzahlen
ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen  postnumerando,  am  2.  Jantar  und
1.  Juli  1°P  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in
gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgobe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Oletzkoer  Kreis-Komm  unalkasse  zu  Marggrabowa,  und  zwar  auch  noch
in  den  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  folgenden  Zinsterminen.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Jahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsten  des  Kreises.  Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  Theil  I.  Titel  51.  I§#120.  ff.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu
Marggrabowa.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  noch  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons.
  Serie  erfolgt  bei  der  Oletzkoer  Kreis-Kommunalkasse  zu  Marggrabowagegen
  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons,  wenn
nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch  dagegen  eingelegt  hat.

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