— 626 —
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird dagegen die Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft von allen anderen Abgaben freilassen, namentlich
von derselben kein Konzesstonsgeld fordern, auch wegen ihres Bahneigenthums
und Bahnbetriebes auf Hamburgischem Gebiete weder Grundsteuer, noch Gewerbe-
oder Einkommensteuer in Anspruch nehmen.
Artikel 16.
Für den Fall, daß die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft dereinst im
allgemeinen Verkehrsinteresse, sei es auf Erfordern oder blos mit Genehmigung
der Königlich Preußischen Regierung, der Staats- oder Peivawerwaltung der
Bahnlinie Lüneburg-Harburg oder auch einer anderen etwa noch zur Ausführung
kommenden Eisenbahnverbindung mit Harburg Behufs des selbstständigen Ver-
kehrs mit Hamburg, eine Mitbenutzung ihrer Bahnanlagen auf Hamburgischem
Gebiete, insbesondere der Brücke über die Elbe, einräumen muß oder wih wird
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg zu der für die Erreichung dieses
Zweckes erforderlichen Verständigung mit der Königlich Preußischen Regierung
bereitwillig die Hand bieten.
Artikel 17.
Sollte die Königlich Preußische Regierung dereinst, sei es auf Grund des
G. 42. Ihres Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.,
oder im Wege des Vertrages oder aus sonstigem Rechtstitel die den Gegenstand
gegenwärtigen Vertrages ausmachende Eisenbahn erwerben, so wird der Senat
der freien und Hansesedt Hamburg hierzu die Zustimmung nicht versagen, soll
aber zugleich berechtigt sein, alsdann zu jeder Zeit von der Königlich Preußischen
Regierung die Uebertragung des Eigenthums der im Hamburgischen Gebiete lie-
genden Bahnstrecke gegen Erstattung eines nach Verhältniß des Anlagekapitals
zu berechnenden Theiles des aufgewendeten Erwerbspreises zu verlangen. Sowohl
für diesen Fall, als auch wenn sonst es vorkommen moöchte, daß die der Gesell-
schaft ertheilten Konzessionen in dem einen oder in dem anderen Gebiete, oder in
beiden Gebieten erlöschen, sind beide Hohe kontrahirende Regierungen einverstanden,
daß der einheitliche Betrieb der Bahn nicht aufhört, und werden deshalb sofort
das Nöthige vereinbaren, um den Betrieb für beide Gebiete im Zusammenhange
nach dem IJwecke und den Modalitäten dieses Vertrages ununterbrochen fortzusetzen.
Artikel 18.
Für den Fall, daß innerhalb der nächsten zehn Jahre der Senat der freien
und Hansestadt Hamburg sich entschließen sollte, oder hinreichend bemittelte zuver-
lässige Privat= Unternehmer sich dazu erbieten würden, den Bau einer Eisenbahn
nach Cuxhaven zur Ausführung zu bringen, ist die Königlich Preußische Regierung
bereit, diese Bahnanlage zuzulassen, und zwar ausgehend von Harburg im An-
schlusse an die Venlo-Hamburger Eisenbahn, oder, sofern inmittelst eine Eisenbahn
von Harburg nach Stade oder darüber hinaus bereits gesichert sein würde, aus-
gehend von Stade, beziehungsweise von einem anderen an letzterer Bahn gelegenen
geeigneten Punkte.
Die