Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 626 — 
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird dagegen die Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft von allen anderen Abgaben freilassen, namentlich 
von derselben kein Konzesstonsgeld fordern, auch wegen ihres Bahneigenthums 
und Bahnbetriebes auf Hamburgischem Gebiete weder Grundsteuer, noch Gewerbe- 
oder Einkommensteuer in Anspruch nehmen. 
Artikel 16. 
Für den Fall, daß die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft dereinst im 
allgemeinen Verkehrsinteresse, sei es auf Erfordern oder blos mit Genehmigung 
der Königlich Preußischen Regierung, der Staats- oder Peivawerwaltung der 
Bahnlinie Lüneburg-Harburg oder auch einer anderen etwa noch zur Ausführung 
kommenden Eisenbahnverbindung mit Harburg Behufs des selbstständigen Ver- 
kehrs mit Hamburg, eine Mitbenutzung ihrer Bahnanlagen auf Hamburgischem 
Gebiete, insbesondere der Brücke über die Elbe, einräumen muß oder wih wird 
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg zu der für die Erreichung dieses 
Zweckes erforderlichen Verständigung mit der Königlich Preußischen Regierung 
bereitwillig die Hand bieten. 
Artikel 17. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung dereinst, sei es auf Grund des 
G. 42. Ihres Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., 
oder im Wege des Vertrages oder aus sonstigem Rechtstitel die den Gegenstand 
gegenwärtigen Vertrages ausmachende Eisenbahn erwerben, so wird der Senat 
der freien und Hansesedt Hamburg hierzu die Zustimmung nicht versagen, soll 
aber zugleich berechtigt sein, alsdann zu jeder Zeit von der Königlich Preußischen 
Regierung die Uebertragung des Eigenthums der im Hamburgischen Gebiete lie- 
genden Bahnstrecke gegen Erstattung eines nach Verhältniß des Anlagekapitals 
zu berechnenden Theiles des aufgewendeten Erwerbspreises zu verlangen. Sowohl 
für diesen Fall, als auch wenn sonst es vorkommen moöchte, daß die der Gesell- 
schaft ertheilten Konzessionen in dem einen oder in dem anderen Gebiete, oder in 
beiden Gebieten erlöschen, sind beide Hohe kontrahirende Regierungen einverstanden, 
daß der einheitliche Betrieb der Bahn nicht aufhört, und werden deshalb sofort 
das Nöthige vereinbaren, um den Betrieb für beide Gebiete im Zusammenhange 
nach dem IJwecke und den Modalitäten dieses Vertrages ununterbrochen fortzusetzen. 
Artikel 18. 
Für den Fall, daß innerhalb der nächsten zehn Jahre der Senat der freien 
und Hansestadt Hamburg sich entschließen sollte, oder hinreichend bemittelte zuver- 
lässige Privat= Unternehmer sich dazu erbieten würden, den Bau einer Eisenbahn 
nach Cuxhaven zur Ausführung zu bringen, ist die Königlich Preußische Regierung 
bereit, diese Bahnanlage zuzulassen, und zwar ausgehend von Harburg im An- 
schlusse an die Venlo-Hamburger Eisenbahn, oder, sofern inmittelst eine Eisenbahn 
von Harburg nach Stade oder darüber hinaus bereits gesichert sein würde, aus- 
gehend von Stade, beziehungsweise von einem anderen an letzterer Bahn gelegenen 
geeigneten Punkte. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.