Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  33.  1915.  185

Bekanntmachung,

betreffend  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.

 

Auf  Grund  des  §  22  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547),  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  betragen  die  im  §  4
Nr.  2  und  3  der  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
  eingehenden  Fleisches  vorgesehenen  Gebühren  für  die  Untersuchung
auf  Trichinen:
a)  für  ein  einzelnes  Stück  Fleisch  ausgenommen  Speck  (3.  B.  Schinken,
Stück  Pökelfleisch  und  dergleichen)  im  Gewichte  bis  zu  4kg  0,25  s
b)  für  ein  Stück  Speck  im  Gewichte  bis  zu  44163  0.15.4
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Dezember  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.