Nr. 33. 1915. 185
Bekanntmachung,
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches.
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), hat der Bundesrat beschlossen:
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges betragen die im § 4
Nr. 2 und 3 der Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches vorgesehenen Gebühren für die Untersuchung
auf Trichinen:
a) für ein einzelnes Stück Fleisch ausgenommen Speck (3. B. Schinken,
Stück Pökelfleisch und dergleichen) im Gewichte bis zu 4kg 0,25 s
b) für ein Stück Speck im Gewichte bis zu 44163 0.15.4
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.