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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 46 —
(Nr. 7137.) Bekanntmachung der Ministerial · Erklärung vom 6. Juni 1868. betreffend die
mit Braunschweig getroffene Uebereinkunft wegen Regelung der gegensei-
tigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse. Vom 25. Juni 1868.
wischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich unscheihosce Re-
serung sind zur Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse die nach-
solaenzen Verabredungen geirchee worden:
Artikel 1.
Die zwischen beiden Staaten unterm 4./19. Dezember 1841. zur Beförderung
der Rechtspflege abgeschlossene Uebereinkunft wird, unter den nachstehenden näheren
Bestimmungen, bis zum 1. Januar 1880. verlängert und soll, wenn sie nicht
ein Jahr vor diesem Zeitpunkte von der einen oder anderen Seite aufgekündigt
worden ist, als stillschweigend auf noch zwölf Jahre verlängert angesehen werden.
Dasselbe * von dem durch die Königlich Preußische Ministerial. Bekannt-
machung vom 23. Juni 1858. und durch die Herzoglich Braunschweigische Ver-
ordnung vom 15. Juni 1858. publizirten, den Gerichtsstand der Velscchrrungs.
Gesellschaften betreffenden Zusatz-Artikel zu Artikel 17. der Uebereinkunft.
Artikel 2.
Die im Artikel 1. gedachte Uebereinkunft soll mit Ausschluß des die Gerichts-
barkeit in bürgerlichen Rechtstreii keiten und in nicht streitigen Rechtssachen
betreffenden Theils, welcher Königlich Preugischer Seits auf den biszerigen Geltungs-
bereich (Artikel 49.) beschränkt bleibt, in Bezug auf den ganzen gegenwärtigen
Umfang der Königlich Preußischen Monarchie, und zwar nunmehr auch mit Ein.
schluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, zur Anwendung kommen.
Die zwischen Braunschweig und Hannover und zwischen Braunschweig und
Kurhessen wegen wechselseitiger Möliefebung der Verbrecher u. s. w. abgeschlossen
gewesenen Verträge bezüglich vom 12./22. April 1798. und vom E:Iannsé 1823.
werden als erloschen angesehen.
Jabh#gang 1868. (Nr. 7137.) 87 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1868.