Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 3. 
In den Fällen des Artikel 37. Absatz 1. der Uebereinkunft vom 4.)9. De- 
zember 1841. und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen hat der orbentliche 
Richter des Angeschuldigten auch der auf Vorladung des letzteren zur Haupt- 
verhandlung gerichteten Requisition der (dem anderen Staate angehörigen) Unter- 
suchungsbehörde Folge zu geben. Eine Verbindlichkeit zur Sistirung oder Aus- 
lieferung des Angeklagten, wenn er der Vorladung nicht Folge leistet, wird hier- 
durch nicht begründet; jedoch kann die requirirende Behörde nach beschaffter 
r gegen den ungehorsam ausbleibenden Angeklagten in contumaciam 
verfahren. 
Artikel 4. 
Die zwischen beiden Staaten zur Verhütung der Forst- und Jagdfrevel 
in den Grenzwaldungen abgeschlossenen Verträge vom — 1827., 8 
1839. und 1848. sollen fortan auch wegen der in Grenzwaldungen 
des vormaligen Königreichs Hannover von Braunschweigischen Unterthanen ver- 
übten Frevel, sowie wegen der von Preußischen Unterthanen in Braunschweigischen 
Grenzwaldungen begangenen Frevel, auch dann, wenn der Frevler einem der seit 
jenen Verträgen zu der Königlich Preußischen Monarchie hinzugekommenen Gebiets- 
tbeile angehört, zur Anwendung kommen. 5 
August 
Die Uebereinkunft zwischen Braunschweig und Hannover vom I# Septruhhr 
1828.) die Entdeckung und Bestrafung der an den Grenzen vorfallenden Holz., 
Wild= und Fischentwendungen betreffend, wird als erloschen angesehen. 
Es wird jedoch die im Artikel 4. der vorgedachten Uebereinkunft vom 
1827. über die Beweiskraft der offiziellen Angaben und Abschätzungen des kompe- 
tenten Forst. und Polizeibeamten getroffene Bestimmung dahin abgeändert, daß 
diesen Angaben und Abschätzungen von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde 
derselbe Glaube beigemessen werden soll, welchen die Gesetze den Aussagen und 
Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen. 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial- Erklärung ausgefertigt 
worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Herzoglich Braunschweigischen 
Staatsministeriums ausgewechselt zu werden. 
Berlin, den 6. Juni 1868. 
  
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: · 
v. Thile. 
Vor-
	        
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