Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Statut 
der 
Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Name und Zweck der Gesellschaft. 
U- der Benennung: -Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft wird 
eine Aktiengesellschaft gebildet, welche den Bau einer von der Allerhöchsten 
Bestätigung dieses Statuts in längstens drei Jahren zu vollendenden Lokomotiv= 
Silenbah von Cottbus über Drebkau, Senftenberg, Ruhland und Ortrand nach 
Großenhain zum Zwecke hat. 
S. 2. 
Art der Benugtung. 
Die Gesellschaft ist befugt, den Betrieb auf dieser Eisenbahn einer anderen 
anschließenden Gesellschaft zu überlassen. Die Wahl dieser Gesellschaft und der 
mit derselben abzuschließende Betriebs-Ueberlassungsvertrag unterliegt der Ge- 
Lehen ung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffent- 
iche Arbeiten. 
*) 
Bahnlinie und Bauplan. 
Die Bahnlinie hat auf Königlich Preußischem Gebiete der Königlich 
Treußische Minster für Handel, Gewerbe und Penniche Arbeiten, auf Königlich 
Sächsischem Gebiete das Königlich Sächsische Ministerium des Innern festzu- 
stellen; auch unterliegen der Genehmigung derselben die speziellen Bauprojekte 
und Anschläge. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Ge- 
nehmigung der betreffenden Ministerien abgewichen werden. 4
	        
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