Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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. 4. 
Domizil und Gerichtsstand. 
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist in 
Cottbus. 
g. 5. 
Fonds der Gesellschaft. 
Das zum Baue der Eisenbahn und zur Verzinsung der Aktien bis zu dem 
21. bestimmten Zeitpunkte nach den vorläufigen Anschlägen erforderliche 
apital von 1,500,000 Thalern wird aufgebracht durch 
5000 Stück Stammaktien zu je 100 Thalern, 
5000 Stück Prioritäts-Stammaktien zu je 200 Thalern. 
g. 6. 
Reservefonds. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunächst ein Reservefonds ge- 
bildet, welcher zur Deckung der in außerordentlichen Fällen, z. B. zu nicht im 
#genehmigten Bauplane und Anschlage vorgesehenen Neubauten, nöthig werdenden 
usgaben bestimmt ist. 
Diesem Reservefonds werden überwiesen: 
1) der nach Vollendung der Bahn verbleibende Rest des Gesellschaftsfonds; 
2) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die statutengemäß (vergl. 
5. 23.) zu Gunsten der Gesellschaft verfallen; 
3) die von säumigen Aktionairen nach F. 16. zu zahlenden Konventional- 
strafen, sowie die ebenfalls nach F. 16. aus einer Vereinbarung mit 
einem für einen säumigen Aktionair eintretenden neuen Zeichner etwa 
erwachsenden Vortheile; 
4) ein Zuschuß aus der Reineinnahme, der vom Vorstande mit höchstens 
1200 Thalern für das Jahr so lange festgesett wird, bis der Reserve- 
fonds die Höhe von 12,000 Thalern erreicht hat. 
Uebernimmt die Gesellschaft den Betrieb auf eigene Rechnung, so dient 
der Reservefonds auch zur Deckung der Kosten für die Vermehrung der Be- 
triebsmittel, welche nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nothwendig befun- 
den wird. 
In diesem Falle muß aber der Reservefonds auf die Höhe von 
24,000 Thalern gebracht werden und soll deshalb der Vorstand einen höheren 
jährlichen Zuschuß, jedoch höchstens im Betrage von 2400 Thalern für das Jahr, 
festzusetzen befugt sein. 
(Nr. 7111.) 98“ Ein
	        
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